Seit 1991 die einzige deutsch-ungarische Gesellschaft mit Sitz in der deutschen Hauptstadt

Post bitte ausschließlich an Postfach 31 11 24, D-10641 BERLIN – E-Mail: info@d-u-g.org – Tel: +49-(0)30-242 45 73

SATZUNG

der Deutsch-Ungarischen Gesellschaft e. V.

auf Grundlage des Beschlusses
der Jahreshauptversammlung vom 18. Januar 2012
in der am 1. Mai 2012 veröffentlichten Fassung

- eingetragen im Vereinsregister Berlin zu VR 12706 B laut Mitteilung des Registergerichts vom 2. November 2012 -

Inhaltsübersicht

§   1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§   2 Zweck der DUG
§   3 Mitgliedschaft
§   4 Erwerb der Mitgliedschaft
§   5 Beendigung der Mitgliedschaft
§   6 Mitgliedsrechte
§   7 Mitgliedspflichten
§   8 Organe
§   9 Mitgliederversammlung
§ 10 Jahreshauptversammlung
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 12 Präsidium
§ 13 Geschäftsstelle und Geschäftsführer
§ 14 Kuratorium
§ 15 Wahlen und Abstimmungen
§ 16 Protokollführung und Schriftführer
§ 17 Beiträge
§ 18 Kassenprüfer
§ 19 Gemeinnützigkeit
§ 20 Verschmelzung
§ 21 Satzungsänderugen
§ 22 Auflösung der Gesellschaft
§ 23 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

ANHANG: Beitragsordnung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Deutsch-Ungarische Gesellschaft e.V." Er tritt im Rechtsleben unter diesem Namen, unter der Abkürzung "DUG" oder "D.U.G.", im Falle von E-Mail- und Internetadressen auch mit einer Wortverbindung unter Einschluß einer der Abkürzungen auf.

(2) Der Verein, nachfolgend DUG genannt, hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der Nummer 12706 Nz* eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr der DUG ist das Kalenderjahr.

_____________________________________________________________
* Nach Abschluß der elektronischen Erfassung des Vereinsregisters lautet das Aktenzeichen jetzt VR 12706 B.

§ 2 Zweck der DUG

(1) Die DUG verfolgt als ihren Zweck die Völkerverständigung, die Erziehung und Bildung sowie die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und schließlich die Überwindung der politischen, ethnischen und geographischen Grenzen in Europa durch eine erweiterte Europäische Union. Mit diesem Ziel pflegt die DUG die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern auf kulturellem und sozialem Gebiet, fördert die Freundschaft zwischen ihren beiden Völkern, vertieft das Wissen der Deutschen über die historische und gegenwärtige Rolle Ungarns im europäischen Kulturkreis, informiert über die politischen einschließlich wirtschaftspolitischen Gegebenheiten beider Länder im jeweils anderen Land, verbreitert die Kenntnisse über die gesellschaftlichen Entwicklungen und unterstützt die Integration der in Deutschland lebenden Ungarn.

(2) Dem Erreichen dieser Ziele dient die DUG durch Förderung

a) der internationalen Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, insbesondere auch durch kulturellen Austausch, persönliche Begegnung, Vermittlung europäischer Werte und kulturelle Zusammenarbeit von deutscher und ungarischer Bevölkerung in ihren jeweiligen Ländern auf unmittelbarem Wege, unter Ausschluß aller nach Satzungszweck und tatsächlicher Geschäftsführung mit der Verfassung unvereinbarer oder überwiegend touristischer Aktivitäten,

b) der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.

Sie bezieht dazu auch die in diesen Bereichen im weitesten Sinne tätigen gemeinnützigen Institutionen und gemeinnützigen Organisationen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie die von jedem der beiden Länder im jeweils anderen Land unterhaltenen Kulturinstitute ein. Ihre herausgehobene Aufgabenstellung als einzige Deutsch-Ungarische Gesellschaft mit Sitz in der deutschen Hauptstadt nimmt die DUG durch Pflege der Beziehungen und der Zusammenarbeit mit den Botschaften und Konsulaten Ungarns in Deutschland und Deutschlands in Ungarn sowie mit den politischen Körperschaften, Institutionen und Regierungsstellen in beiden Ländern wahr.

(3) Zur Verwirklichung ihres Zwecks strebt die DUG eine enge Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Deutsch-Ungarischen Gesellschaften und Vereinigungen, ungarischen Vereinen und Clubs sowie sonstigen in- und ausländischen gemeinnützigen Institutionen an. Sie kann ihrerseits Mitglied in gemeinnützigen Vereinigungen gleicher Zielrichtung sein oder sich selbst als Dachverband organisieren. Sie kann ferner Sektionen oder Untergliederungen bilden, um besonderen regionalen Anliegen oder der Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 4 besser Rechnung zu tragen.

(4) Die der DUG in den Absätzen 1 bis 3 gestellten Aufgaben werden in beiden Ländern insbesondere erfüllt durch

a) Informations-, Bildungs- und Kulturveranstaltungen (Seminare, Symposien, Vorträge, Lesungen, Ausstellungen, sonstige kulturelle Darbietungen und Exkursionen),

b) Beschäftigung mit der Geschichte und Politik Ungarns, insbesondere in seinem Verhältnis zu seinen Nachbarländern und zu Deutschland,

c)  Informationsaustausch mit der ungarischen Regierung und deren Vertretern in der Bundesrepublik Deutschland, mit dem ungarischen Parlament sowie mit politischen einschließlich wirtschaftspolitischen, gesellschaftspolitischen und kulturellen Organisationen in Ungarn, und zwar unter Einbeziehung oder ohne Beteiligung der entsprechenden deutschen Körperschaften und Organisationen,

d) politische, kulturelle, wissenschaftliche und wirtschaftsinformatorische Veranstaltungen im Sinne von Buchstabe a),

e) Herausgabe von Veröffentlichungen in regelmäßiger oder unregelmäßiger Weise, insbesondere von Jahrbüchern und ähnlichen periodischen Schriften, oder durch Beiträge in derartigen Veröffentlichungen,

f) Vermittlung von Städte- und Schulpartnerschaften sowie von Kooperationen im wissenschaftlichen Bereich,

g)  Schüler- und Jugendaustausch, Austausch und Unterstützung von Aus- und Fortzubildenden sowie die Organisation von Bildungsmaßnahmen,

h) humanitäre Aktionen und soziale Unterstützungsmaßnahmen als Ausdruck tätiger Völkerverständigung, z. B. durch Vermittlung von Schulbüchern, anderen Lehr- und Lernmitteln und Unterrichtshilfen, Einwerbung, Vermittlung und Erbringung von Finanz- und Sachzuwendungen in Fällen allgemeiner Not (Katastrophen) und individueller Notlage.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die DUG hat ordentliche, korporative, korrespondierende und Ehrenmitglieder. Es können in besonderen Fällen auch Ehrenpräsidenten gewählt werden.

(2) Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und denen nicht durch Gesetz oder Richterspruch das aktive und passive Wahlrecht aberkannt ist.

(3) Korporative Mitglieder sind Personenvereinigungen, juristische Personen und Institutionen, soweit sie nach geltender Rechtsordnung in Vereinen mitgliedsfähig sind. Korporative Mitglieder üben ihr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung durch die von ihnen schriftlich benannten Einzelpersonen aus; deren Benennung gilt bis auf Widerruf.

(4) Korrespondierende Mitglieder können Einzelpersonen werden, die ihre Aufnahme als korrespondierende Mitglieder beantragen. Sie haben kein Stimmrecht und zahlen einen geringeren Mitgliedsbeitrag als die ordentlichen Mitglieder.

(5) Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten werden auf Vorschlag des Präsidiums von der Mitgliederversammlung ernannt. Sie haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds, sind aber von Zahlungsverpflichtungen befreit. Zum Ehrenmitglied soll nur vorgeschlagen werden, wer sich um das deutsch-ungarische Verhältnis oder um die Belange der DUG in besonderer Weise verdient gemacht hat. Zum Ehrenpräsidenten soll nur vorgeschlagen werden, wer im Präsidium der DUG mindestens fünf Jahre* tätig war und im übrigen die Voraussetzungen eines Ehrenmitgliedes erfüllt. Der jeweilige Botschafter der Republik Ungarn wird für die Dauer seiner Akkreditierung in Deutschland mit dem Tage Ehrenmitglied, an dem er auf Anfrage des Präsidiums sein Einverständnis erklärt hat.

_____________________________________________________________
* als Präsident oder Vizepräsident nach § 23 Abs. 5 der bis 11. Juni 2003 geltenden Satzung.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme in die DUG entscheidet auf Grund eines schriftlichen Antrages das Präsidium. Es kann die Aufnahme ablehnen. Die Entscheidung über das Aufnahmegesuch wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt und ist nicht zu begründen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste, Ausschluß oder Tod.(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium und wird zum Jahresende wirksam.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium und wird zum Jahresende wirksam.
(3) Das Präsidium ist berechtigt, ein Mitglied durch Beschluß aus der Mitgliederliste zu streichen, wenn das Mitglied mit mindestens einem Jahresbeitrag im Zahlungsrückstand ist. Zuvor muß das säumige Mitglied mindestens zweimal schriftlich gemahnt und in der zweiten Mahnung unter Einräumung einer letzten Zahlungsfrist von einem Monat auf die Möglichkeit der Streichung hingewiesen worden sein. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Die Streichung kann auch wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung aus § 7 Abs. 1 Nr. 4 erfolgen, wenn Zahlungsaufforderungen wegen unbekannten Aufenthaltes des Mitglieds nicht zustellbar sind. In diesem Fall wird dem Mitglied die Streichung nicht mitgeteilt.
(4) Ein Mitglied, das gegen die Zwecke und Ziele der DUG (§ 2 Abs. 1) gröblich verstößt, kann durch Beschluß des Präsidiums ausgeschlossen werden. Das gilt gemäß § 7 Abs. 2 auch bei Verstoß gegen die in § 7 Abs. 1 genannten Mitgliedspflichten.

§ 6 Mitgliedsrechte

Die Mitgliedschaft in der DUG berechtigt,

  1. an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
  2. im Vereinsleben und in der Tätigkeit der DUG, ihrer Gremien und insbesondere in der Mitgliederversammlung die nach der Satzung zustehenden Rechte auszuüben,
  3. alle von der DUG durchgeführten Veranstaltungen zu den von ihr festgesetzten und für alle Mitglieder geltenden Bedingungen zu besuchen.

§ 7 Mitgliedspflichten

(1) Alle Mitglieder sind auf die Zwecke der DUG verpflichtet. Sie haben

  1. bei der Verwirklichung der Ziele der DUG zu helfen, deren Arbeit tatkräftig zu unterstützen und die Veranstaltungen durch ihre Teilnahme zu fördern;
  2. die Interessen und das Ansehen der DUG nach innen und außen zu wahren sowie das Eigentum der DUG pfleglich zu behandeln;
  3. die von den Organen der DUG gefaßten Beschlüsse und die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten getroffenen Anordnungen zu beachten;
  4. der Geschäftsstelle unaufgefordert ihre Adressenänderungen und im Falle von erteilten Bankeinzugsermächtigungen für die Mitgliedsbeiträge die Änderungen ihrer Kontenverbindungen mitzuteilen;
  5. den sich aus der Beitragsordnung ergebenden Jahresbeitrag bis zum 15. Februar eines jeden Geschäftsjahres im voraus zu bezahlen.

(2) Verstöße gegen die Pflichten nach Absatz 1 Nr. 2 und 2 können mit Ausschluß, Verstöße gegen die Pflichten nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 mit der Streichung aus der Mitgliederliste (§ 5 Abs. 3) geahndet werden.

(3) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied an, daß seine persönlichen Daten gespeichert und in einer Datenverarbeitungsanlage verarbeitet werden dürfen. Diese Daten können - auch im Zusammenhang mit Mitgliederlisten - an andere Mitglieder oder Dritte weitergegeben werden, sofern die Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der DUG dies erfordert.*

_____________________________________________________________
* Durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 23. Mai 2011 wurde festgelegt, daß die Auskunft über Mitgliederdaten weiterhin äußerst restriktiv gehandhabt werden soll (Datenschutz); insbesondere dürfen Mitgliederlisten weder als Namenslisten noch erst recht nicht angereichert um weitere persönliche Daten herausgegeben, veröffentlicht oder kommerziell verwertet werden. Hinweise auf eine DUG-Mitgliedschaft sind bei Mitteilung der Zusammensetzung der DUG-Gremien (Präsidium, Kuratorium) sowie bei Informationen über Beauftragte (§ 12 Abs. 9 der Satzung), ferner bei der Ankündigung von Referenten generell zulässig; dies gilt auch für jedwede Veröffentlichung von Abbildungen der vorgenannten Personen, ebenso von Abbildungen der Teilnehmer an DUG-Veranstaltungen mit oder ohne Hinweis auf deren DUG-Mitgliedschaft, vor allem bei Veröffentlichungen in gedruckten oder elektronischen Medien der DUG (Info-Blätter, Internetseiten u. ä.). Ton-, Fernseh- und Filmmitschnitte von Vorträgen oder anderen Veranstaltungsinhalten sind mit Zustimmung der Rechteinhaber sowie eines befugten Vertreters der DUG zulässig.

§ 8 Organe

Organe der DUG sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. das Präsidium,
  3. das Kuratorium.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nach dieser Satzung oder dem Gesetz zwingend von ihr erledigt werden müssen oder die ihr vom Präsidium zur Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Ein Mitglied kann nicht mehr als ein abwesendes Mitglied vertreten, wenn dessen schriftliche Vollmacht vorliegt (Stimmrechtsübertragung).

(3) Die Mitglieder sind vom Präsidenten mindestens einen Monat vor dem Tage der Mitgliederversammlung durch einfachen Brief, Telefax oder E-Mail an ihre letztbekannte Adresse einzuladen. Mit der Einladung sind das Beschlußprotokoll der voraufgegangenen Sitzung, die Tagesordnung für die neue Sitzung und die dem Präsidium schon vorliegenden Anträge zu übersenden. Im Falle einer Jahreshauptversammlung (§ 10) sollen der Einladung die Jahresabschlußrechnung und der Geschäftsplan (Wirtschaftsplan) beigefügt werden. Satz 2 und 3 gelten mit Ausnahme des Protokolls und der Tagesordnung nicht für die Einladung der korrespondierenden Mitglieder.

(4) Unbeschadet der weitergehenden Regelung für die Jahreshauptversammlung in § 10 Abs. 4 muß die Tagesordnung der Mitgliederversammlung mindestens die in § 10 Abs. 4 Nr. 1, 2, 10 und 11 genannten Punkte enthalten. Anträge für die Mitgliederversammlung können bis zu 14 Tagen vor der Versammlung bei dem Präsidium schriftlich eingebracht werden. Sie sind unverzüglich den Mitgliedern zuzuleiten. Später eingehende Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Mehrheit der Versammlungsteilnehmer anerkannt wird; dies gilt nicht für die jederzeit zulässigen Änderungsanträge, mit denen bereits vorliegende Anträge geändert werden sollen. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind unzulässig. Anträge, die rechtzeitig eingebracht sind oder deren Dringlichkeit anerkannt wurde, sind in der Mitgliederversammlung zumindest soweit zu behandeln, daß der Antragsteller eine mündliche Begründung abgeben kann.

§ 10 Jahreshauptversammlung

(1) Mindestens einmal jährlich ist eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung durchzuführen.

(2) Die Mitgliederversammlung nimmt in der Jahreshauptversammlung entgegen:

  1. den Bericht des Präsidiums,
  2. den Kassenbericht des Vizepräsidenten für Finanzen,
  3. den Bericht der Kassenprüfer.

(3) Der Mitgliederversammlung obliegt in der Jahreshauptversammlung:

  1. die Entlastung des Präsidiums, die durch die Kassenprüfer zu beantragen ist; es können auch nur einzelne Mitglieder des Präsidiums entlastet werden,
  2. die Wahl und die Abwahl von Präsidiumsmitgliedern,
  3. die Wahl von mindestens zwei bis zu vier Kassenprüfern,
  4. die Wahl der Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten,
  5. die Wahl oder Bestätigung von Kuratoriumsmitgliedern,
  6. die Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan der DUG für das laufende Geschäftsjahr; bis zur Beschlußfassung ist Rechtsgrundlage für die laufende Haushaltsbewirtschaftung der Wirtschaftsplan des vergangenen Geschäftsjahres (fortgeschriebener Wirtschaftsplan),
  7. die Beschlußfassung über die Beitragsordnung,
  8. die Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
  9. die Beschlußfassung über Anträge des Präsidiums oder der Mitglieder,
  10. die Bestellung von Ausschüssen,
  11. die Bildung regionaler Sektionen und Untergliederungen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3.

(4) Die Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung ist mit mindestens folgender Tagesordnung einzuladen:

  1. Feststellung der Zahl der anwesenden stimmberechtigten und der durch Vollmacht vertretenen sowie der nicht stimmberechtigten Mitglieder,
  2. Bericht des Präsidiums,
  3. Kassenbericht des Vizepräsidenten für Finanzen,
  4. Bericht der Kassenprüfer,
  5. Entlastung des Präsidiums oder einzelner seiner Mitglieder,
  6. Wahlen oder Neuwahlen gemäß Absatz 3 Nr. 2 bis 4, soweit erforderlich,
  7. Wahl oder Bestätigung von Kuratoriumsmitgliedern, soweit erforderlich,
  8. Genehmigung des Wirtschaftsplanes,
  9. Beschlußfassung über die Beitragsordnung, soweit erforderlich,
  10. Anträge,
  11. Verschiedenes.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Präsidium einzuberufen, wenn es das Interesse der DUG erfordert oder wenn es ein Viertel der abstimmungsberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes, Beifügung einer Begründung und Vorlage einer Tagesordnung beantragt. Die Einladungsfrist kann bis auf zwei Wochen abgekürzt werden.

§ 12 Präsidium

(1) Die Geschäfte der DUG führt das Präsidium. Es besteht aus acht Mitgliedern:

  1. dem Präsidenten,
  2. dem Vizepräsidenten für Finanzen (Schatzmeister),
  3. fünf weiteren Vizepräsidenten,
  4. einem Präsidiumsmitglied als Schriftführer.

DieWahl der Präsidiumsmitglieder zu Nr. 1, 2 und 4 wird mit der Zuweisung ihrer Zuständigkeit verbunden. Die Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung auf die Vizepräsidenten im Sinne von Satz 2 Nr. 3 erfolgt nach deren Wahl durch Präsidiumsbeschluß; sie kann jederzeit durch einen neuen Präsidiumsbeschluß geändert werden. Ferner gehört der Vorsitzende des Kuratoriums oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter dem Präsidium mit beratender Stimme an. Im Falle des § 13 nimmt der Geschäftsführer nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Präsidiums (Absatz 7) mit beratender Stimme an den Sitzungen des Präsidiums teil.

(2) Der Vorstand der DUG im Sinne des § 26 BGB wird durch den Präsidenten und die Vizepräsidenten gebildet. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein nach außen, wobei einer von diesen der Präsident oder der Vizepräsident für Finanzen sein muß.

(3) Jedes Mitglied des Präsidiums nach Absatz 1 Satz 2 wird einzeln von der Jahreshauptversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; durch einen von der Mitgliederversammlung beschlossenen Verschmelzungsvertrag nach § 20 kann die Amtszeit verkürzt werden. Wird ein in Absatz 1 Satz 2 genanntes Mitglied des Präsidiums nachgewählt, so ist seine Amtszeit auf die restliche Amtszeit des Präsidiums begrenzt. Die Präsidiumsmitglieder bleiben jedoch bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt, soweit nicht Absatz 4 zur Anwendung kommt.

(4) Scheidet ein Präsidiumsmitglied während der Zeit, für die es gewählt ist, aus der DUG aus oder legt es sein Amt aus Gründen nieder, die ihm das Verbleiben im Amt nach Absatz 3 Satz 3 unmöglich machen, so kann das Präsidium bis zur Nachwahl gemäß Absatz 3 Satz 2 und 3 durch einstimmigen Beschluß ein dazu bereites Mitglied der DUG mit der Wahrnehmung der Geschäfte des ausgeschiedenen Präsidiumsmitgliedes beauftragen (Kooption) oder einem der dazu bereiten Präsidiumsmitglieder die Wahrnehmung der Geschäfte des ausgeschiedenen Präsidiumsmitgliedes zuweisen (kommissarische Übertragung); dies gilt nicht für das Amt des Präsidenten.

(5) Die Mitglieder des Präsidiums können von der Mitgliederversammlung nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei grober Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder in Fällen satzungsmäßiger Neuordnung der Zuständigkeiten im Präsidium, abgewählt werden, sofern die Mitgliederversammlung nicht aus wichtigem Grund eine zeitlich befristete oder eine bedingte Suspendierung ausspricht.

(6) Das Präsidium ist für alle von § 9 Abs. 1 nicht erfaßten Angelegenheiten zuständig. Es führt in seiner Gesamtheit die Geschäfte der DUG, soweit die Geschäftsordnung (Absatz 7) die Erledigung von Aufgaben nicht einzelnen Präsidiumsmitgliedern zuweist. Die Zuständigkeit für die Vertretung der DUG im Rechtsverkehr gemäß Absatz 2 sowie die Zuständigkeit des Schriftführers nach § 16 bleiben hiervon unberührt. Dem Präsidium obliegen auch die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens, die Kassen- und Buchführung, die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten insbesondere gegenüber dem Registergericht und den Finanzbehörden, die Einhaltung gemeinnützigkeitsrechtlicher Bestimmungen und die Erfüllung der Auskunfts- und Rechenschaftspflichten; soweit diese Pflichten einen finanziellen Bezug haben, ist innerhalb des Präsidiums und gegenüber der DUG der Vizepräsident für Finanzen (Schatzmeister), im übrigen der Präsident zuständig.

(7) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin ist die Vertretung des Präsidenten sowie die der Vizepräsidenten untereinander und die Erledigung der Arbeit in der und für die DUG zu regeln, soweit die Zuständigkeiten nicht bereits aus den Amtsbezeichnungen der Präsidiumsmitglieder folgen oder in der Satzung festgelegt sind. Das Präsidium überträgt einem der Vizepräsidenten durch Beschluß die Zuständigkeit für die Koordinierung der Veranstaltungen und für die Öffentlichkeitsarbeit. Den Vizepräsidenten kann der ständige Vorsitz von Untergliederungen im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 3 oder von Ausschüssen im Sinne von Absatz 8 übertragen werden. Die Geschäftsordnung enthält neben Bestimmungen über die Einladung zu den Sitzungen des Präsidiums, wofür eine Frist von zwei Wochen einzuhalten ist, auch eine Nennung derjenigen Tagesordnungspunkte, die in der Einladung mindestens enthalten sein müssen, und zur Frist, innerhalb deren Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung gestellt werden können, sowie Regelungen zur Genehmigung der Protokolle über die Mitgliederversammlungen und der Präsidiumssitzungen als Voraussetzung zu deren Gültigkeit; im übrigen findet § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2 sinngemäße Anwendung.

(8) Das Präsidium kann die Einsetzung von Ausschüssen zwecks Behandlung einzelner Fragen beschließen, unbeschadet des Rechts der Mitgliederversammlung zur Berufung von Ausschüssen.

(9) Das Präsidium kann zur Organisation, Durchführung oder Begleitung eines einzelnen Projekts oder für eine einzelne zeitlich befristete Aufgabe ein Vereinsmitglied zum Beauftragten ernennen; es kann auch die Beschlußfassung über die Ernennung bei der Mitgliederversammlung beantragen. Ferner kann die Mitgliederversammlung aus eigener Initiative und aus der Mitte der Mitgliedschaft einen Beauftragten wählen. Bei der Ernennung ist der Umfang der Beauftragung festzulegen. Der Beauftragte hat keine Vertretungsbefugnis gemäß Absatz 2, sondern handelt im Rahmen eines Auftragsverhältnisses gemäß §§ 164 ff BGB einmalig oder für die Dauer seiner Beauftragung als rechtsgeschäftlicher Vertreter der DUG. Der Beauftragte wird mit Ernennung nicht Mitglied im Präsidium, kann aber im Präsidium die Beratung seiner Angelegenheiten in seinem Beisein beantragen; er kann vom Präsidium gebeten werden, über Durchführung, Umfang, finanzielle Auswirkungen, Zeitdauer und Abwicklung seines Auftrages schriftlich oder mündlich zu berichten. Wenn nicht durch Ablauf der bei der Ernennung bestimmten Zeit oder durch inhaltliche Erledigung des Auftrags endet das Auftragsverhältnis durch jederzeit möglichen Beschluß des Präsidiums.

§ 13 Geschäftsstelle und Geschäftsführer

Das Präsidium kann sich zur Erledigung laufender Arbeiten einer Geschäftsstelle bedienen. Die Leitung der Geschäftsstelle kann das Präsidium einem seiner Mitglieder oder mit beratender Stimme im Präsidium einem Geschäftsführer übertragen.

§ 14 Kuratorium

(1) Die Mitgliederversammlung kann auf Empfehlung des Präsidiums ein Kuratorium berufen, dessen Mitglieder sowohl von der Mitgliederversammlung als auch dem Präsidium gewählt werden können.

(2) Das Kuratorium steht dem Präsidium beratend zur Seite. Es soll sich zu allen Fragen äußern, über welche das Präsidium seine Meinung erbittet. Es soll dem Präsidium Anregungen für die Tätigkeit der DUG geben, sich für die Beschaffung von Finanzmitteln für die Arbeit der DUG einsetzen und das Präsidium in wirtschaftlichen und finanziellen Fragen beraten.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums sollen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sein, die der Zielsetzung und der Tätigkeit der DUG verbunden sind. Bei der Berufung sollen Einrichtungen und Organisationen berücksichtigt werden, mit denen die DUG zusammenarbeitet.

(4) Die Mitglieder des Kuratoriums wählen ihren Vorsitzenden und vorbehaltlich einer entsprechenden Bestimmung in der Geschäftsordnung (Absatz 5) seinen Stellvertreter auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, hat Sitz und beratende Stimme im Präsidium.

(5) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin sind auch Regelungen aufzunehmen, die bei Abstimmungen und Wahlen eine Stimmabgabe durch Vertretung (Stimmrechtsübertragung), eine Stimmabgabe im Wege schriftlicher Abstimmung sowie eine Stimmabgabe im schriftlichen Umlaufverfahren ermöglichen. Satz 2 findet auch vor Erlaß der nach Satz 1 erforderlichen Geschäftsordnung mit der Maßgabe einer sinngemäßen Geltung des § 9 Abs. 2 Anwendung.

(6) Das Kuratorium wird einmal jährlich durch das Präsidium über die Arbeit der DUG eingehend informiert.

(7) Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet automatisch mit dem Beginn der dritten Jahreshauptversammlung, die auf die Berufung des Kuratoriumsmitgliedes folgt. Seine erneute Berufung ist möglich.

 

§ 15 Wahlen und Abstimmungen

(1) Personalwahlen mit mehr als einem Kandidaten werden mit verdeckten Stimmzetteln (geheime Wahl) durchgeführt, wenn einer offenen Wahl von einem wahlberechtigten Mitglied des die Wahl durchführenden Gremiums widersprochen wird. Werden mehrere Ämter besetzt und steht für jedes Amt nur ein Kandidat zur Verfügung, so kann die geheime Wahl in einem Wahlgang (verbundene Einzelwahl) durchgeführt werden, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt; im übrigen findet Absatz 3 Satz 1 Anwendung.

(2) Die Wahl abwesender Personen ist möglich, wenn das Einverständnis des Kandidaten zusammen mit der Annahmeerklärung für den Fall seiner Wahl schriftlich vorliegen.

(3) Bei einer Wahl ist derjenige Kandidat gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stehen in einem Wahlgang mehr als zwei Kandidaten zur Wahl und erreicht keiner von ihnen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so wird ein zweiter Wahlgang mit den beiden Kandidaten durchgeführt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Stehen in einem ersten oder zweiten Wahlgang zwei Kandidaten zur Wahl und erreicht keiner von ihnen die Mehrheit der abgegeben Stimmen, so wird die Wahl mit dem Kandidaten mit den meisten Stimmen wiederholt; er ist gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erreichen im Fall des Satzes 2 oder 3 zwei Kandidaten dieselbe Stimmenzahl, so daß beide für den nächsten Wahlgang qualifiziert wären, so ist zwischen beiden Kandidaten eine Stichwahl durchzuführen, in der allein die Mehrheit der erzielten Ja-Stimmen entscheidet; in diesem Fall findet Satz 6 keine Anwendung. Erhält in einem Wahlgang mit nur einem Kandidaten dieser nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen oder entsteht im Fall der Stichwahl nach Satz 4 wieder ein Stimmengleichstand, so hat der in diesem Augenblick die Wahl Leitende die Wahl zu schließen und sofort oder für eine spätere Sitzung eine neue Wahl anzusetzen, zu der auch neue Kandidaten benannt werden können. Bei der Ermittlung der Zahl der abgegebenen Stimmen werden Enthaltungen und im Falle von Wahlen mit Stimmzetteln die ungültigen Stimmen mitgezählt.

(4) Beschlüsse eines Gremiums werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit diese Satzung oder das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt; Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Wird bei einer offenen Beschlußfassung Stimmengleichheit festgestellt, so gibt die Stimme des augenblicklichen Versammlungsleiters den Ausschlag. Auf Antrag von mindestens zehn vom Hundert der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist die Beschlußfassung mit verdeckten Stimmzetteln durchzuführen; zur Ermittlung der Zahl der abgegebenen Stimmen werden in diesem Fall Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen mitgezählt. Ergibt sich bei einer Beschlußfassung mit verdeckten Stimmzetteln ein Gleichstand zwischen zustimmenden und ablehnenden Stimmen, so gilt der der Beschlußfassung zugrundeliegende Antrag als abgelehnt.

 

§ 16 Protokollführung und Schriftführer

(1) Über Versammlungen der Gremien der DUG ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen, die außer vom Protokollführer von dem Versammlungsleiter oder allen im Laufe der Sitzung tätig gewesenen Versammlungsleitern zu unterschreiben ist. Bei Mitgliederversammlungen und Präsidiumssitzungen obliegt die Protokollführung dem Schriftführer, sofern - insbesondere im Verhinderungsfalle des Schriftführers - das Gremium für seine Sitzung nicht eine andere Person zum Protokollführer bestimmt.

(2) Der Protokollführer ist für die Wiedergabe des Verlaufs und des Inhalts der Sitzungen verantwortlich. Er hat zu vermerken, ob die für die Gültigkeit der Sitzung oder einzelner Beschlüsse bedeutsamen gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen Anwendung gefunden haben. Der Protokollführer ist auch für die Feststellungen nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 und die Notierung der während der Sitzung eintretenden Veränderungen, ferner für die Protokollierung der mündlich gestellten Änderungsanträge sowie für die Entgegennahme der dem Protokoll beizufügenden Anlagen (Beratungsunterlagen, Anträge oder Vorlagen zur Beschlußfassung, schriftliche Änderungsanträge, Dringlichkeitsanträge usw.) verantwortlich.

(3) Das Protokoll gibt inhaltlich den Gang der Beratungen wieder (Inhaltsprotokoll). Zur Vorlage vor der Mitgliederversammlung und der Präsidiumssitzung sowie zur Vorlage bei staatlichen Stellen kann zusätzlich eine Niederschrift gefertigt werden, die nur die gefaßten Beschlüsse protokolliert (Beschlußprotokoll).

(4) Das Inhalts- bzw. das Beschlußprotokoll einer Mitgliederversammlung ist für den Rechtsverkehr verbindlich, nachdem es während der auf die Mitgliederversammlung nächstfolgenden Sitzung des Präsidiums genehmigt worden ist. Die Beschlußfassung über Anträge von Mitgliedern zur Änderung des Protokolls, die für die folgende Mitgliederversammlung gestellt werden müssen, bleibt hiervon unberührt.

 

§ 17 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen, soweit sie nicht nach § 3 Abs. 5 von der Beitragspflicht befreit sind, einen Jahresbeitrag, der ab 1. Januar 2002 auf EURO lautet und in der Beitragsordnung nach § 10 Abs. 3 Nr. 7 festgesetzt ist. Entsteht eine Beitragspflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Wird die Mitgliedschaft vor Ablauf eines Kalenderjahres beendet, so bleibt der Anspruch der DUG auf den vollen Jahresbeitrag bestehen; über die Geltendmachung des Anspruches befindet das Präsidium.

(2) In der Beitragsordnung können für korporative Mitglieder höhere Jahresbeiträge als für ordentliche Mitglieder sowie einmalige Aufnahmebeiträge (Aufnahmespenden) vorgesehen werden.

(3) In der Beitragsordnung sind auch die in § 3 Abs. 4 vorgesehenen ermäßigten Beiträge für korrespondierende Mitglieder sowie die gegen jährlichen Nachweis für

  1. Schüler, Auszubildende oder Studenten,
  2. Wehr- oder Zivildienstleistende,
  3. Sozialhilfe- oder Arbeitslosenhilfeempfänger,
  4. Empfänger staatlicher Renten oder Pensionen,
  5. Ehepartner von ordentlichen Mitgliedern

geltenden Ermäßigungen zu regeln. In Ausnahmefällen kann das Präsidium durch Beschluß mit Zwei-Drittel-Mehrheit auf die Zahlung eines Jahresbeitrages für ein Jahr oder für einen begrenzten längeren Zeitraum verzichten oder außer den in Satz 1 genannten Fällen wegen anderer begründeter Umstände die Höhe des Mitgliedsbeitrages vorübergehend oder für die Dauer der Mitgliedschaft verringern.

(4) Zur Förderung der Zusammenarbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 kann gemeinnützigen oder als privatrechtliche Vereine organisierten korporativen Mitgliedern durch Beschluß des Präsidiums mit Zwei-Drittel-Mehrheit die kostenlose Mitgliedschaft gewährt werden. In diesen Fällen sollen die Mitgliedschaft und die Beitragsbefreiung auf Gegenseitigkeit beruhen. Bereits auf Grundlage anderer Regelungen bestehende beitragsfreie Mitgliedschaften bleiben von Satz 1 und 2 unberührt.

 

§ 18 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei, höchstens vier Kassenprüfer für eine Amtszeit von zwei Jahren. Sie dürfen kein weiteres Amt in der DUG oder in deren Sektionen, Untergliederungen oder im Kuratorium bekleiden. Sie können ununterbrochen höchstens zweimal wiedergewählt werden. Die Kassenprüfer sollen die Kassenführung der DUG auf sachliche und rechnerische Richtigkeit im Februar eines jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr prüfen. Es ist ausreichend, wenn die Prüfung durch zwei Kassenprüfer erfolgt.

 

§ 19 Gemeinnützigkeit

(1) Die DUG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" * der Abgabenordnung, und zwar durch Maßnahmen der Völkerverständigung.

(2) Die DUG ist unabhängig. Sie ist frei von politischen, parteipolitischen und konfessionellen Bindungen.

(3) Die DUG ist selbstlos tätig. Auf wirtschaftliche Zwecke zielende Tätigkeiten sind grundsätzlich ausgeschlossen. Die anfallenden Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig sind (§§ 51 ff Abgabenordnung).

(4) Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der DUG erhalten, auch nicht bei ihrem Ausscheiden oder bei der Liquidation der DUG. Insbesondere haben Mitglieder bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung der DUG keinen Anspruch auf Rückgewähr eingezahlter Kapitalanteile oder geleisteter Sacheinlagen.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der DUG fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(6) Bei der Auflösung der DUG oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das nach der Liquidation verbleibende Restvermögen an das Land Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Interesse ungarischer Belange zu verwenden hat.

_________________

* Die DUG verfügt seit 1992 in lückenloser Folge über die entsprechenden Freistellungsbescheide des Finanzamtes für Körperschaften I, mit denen sie von der Zahlung der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer befreit ist (landläufig als Gemeinnützigkeitsbescheinigung bezeichnet)

 

§ 20 Verschmelzung

(1) Die DUG kann sich mit der Deutsch-Ungarischen Gesellschaft e. V. mit Sitz in Bonn, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn unter Nummer 6792, verschmelzen.

(2) Der Verschmelzungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

(3) Die Verschmelzung mit anderen gemeinnützigen Vereinen, die sich für die Völkerfreundschaft und Festigung der Beziehungen zwischen Deutschland und Ungarn einsetzen, ist ebenfalls möglich.

(4) Im übrigen gelten für die Verschmelzung die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes.

 

§ 21 Satzungsänderungen

(1) Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

(2) Satzungsänderungen, die auf Grund von Beanstandungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder auf Grund behördlicher Anordnung erforderlich werden, können vom Präsidium beschlossen werden.

 

§ 22 Auflösung der Gesellschaft

(1) Über die Auflösung der DUG kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausdrücklich zum Zwecke der Beschlußfassung über die Auflösung einzuberufen ist. Ein Auflösungsbeschluß bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und die Vizepräsidenten gemeinsam unter Beachtung des § 19 Abs. 6 die vertretungsberechtigten Liquidatoren für das Vereinsvermögen der DUG.

 

§ 23 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

(1) Änderungen der Satzung treten unter Berücksichtigung der Übergangsregelungen nach Absatz 3 bis 8 mit Beschlußfassung in Kraft.

(2) Beitragsschulden, die bis zum 31. Dezember 2001 entstehen und erst ab dem 1. Januar 2002 beglichen werden, sind im Verhältnis des amtlichen festen Umrechnungskurses von 1,95583 DEM zu einem EURO umzurechnen, und das Ergebnis ist auf den nächsthöheren vollen EURO-Betrag aufzurunden.

(3) bis (5) <Übergangsvorschriften*>

(6) § 14 wird mit der Maßgabe angewandt, daß die vorbereitenden Arbeiten und die Leitung des Gremiums vom Präsidenten der DUG bis zum Erlaß der Geschäftsordnung gemäß Absatz 5 und zur Wahl des Vorsitzenden gemäß Absatz 4 wahrgenommen werden. Die Mitgliedschaft der zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über diesen Absatz vorhandenen Mitglieder des Kuratoriums besteht abweichend von § 14 Abs. 7 Satz 1 bis zum Beginn der regulären Jahreshauptversammlung des Jahres 2003 fort, sofern auf der Tagesordnung dieser Versammlung der Punkt "Wahlen" steht und sich aus der Anwendung des § 14 Abs. 7 Satz 1 nicht eine längere Dauer der Mitgliedschaft ergibt.

(7) bis (8) <Übergangsvorschriften*>

(9) Diese Satzung wird in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung sämtlicher, auch der nach § 21 Abs. 2 vorgenommenen Änderungen nach Vorliegen der Erklärung des Finanzamtes für Körperschaftssteuern über die Unbedenklichkeit der Satzung für die weitere Freistellung der DUG von der Körperschaftssteuer sowie der Eintragung der Änderungen im Vereinsregister neu gefaßt und veröffentlicht.

_____________________________________________________________
* Absätze 3 bis 5 sowie 7 und 8: Diese befristet gewesenen Übergangsvorschriften für die Wahlperiode des im Jahre 2001 gewählten Präsidiums sind mit fristgerechter Wahl des neuen Präsidiums am 11. Juni 2003 außer Kraft getreten. Von ihrer Wiedergabe wurde gemäß der Ermächtigung in Absatz 9 abgesehen.

 

Redaktioneller Anhang zu § 23 Abs. 9:

Hinweise zu den Änderungen der Satzung und ihrer jüngsten Veröffentlichung

Die bei der Gründung der "Deutsch-Ungarischen Gesellschaft Berlin-Brandenburg e. V." am 25. November 1991 verabschiedete Satzung wurde anschließend mehrfach überarbeitet und am 11. November 1993 neu beschlossen. Die dann letzte Änderung erfolgte durch Beschluß am 20. März 1996.

Die Satzung vom 11. November 1993 wurde durch Beschluß der DUG-Mitgliederversammlung vom 16. September 1999 ersetzt. Die neue Satzung änderte den Namen der Gesellschaft in "Deutsch-Ungarische Gesellschaft e. V." (DUG) und erweiterte den räumlichen Zuständigkeitsbereich der DUG auf die gesamte Bundesrepublik Deutschland und auf Ungarn.

Die Satzung vom 16. September 1999 wurde durch Beschluß der Jahreshauptversammlung vom 15. Oktober 2001 geändert; die Numerierungen der Paragraphen und der Absätze sowie die Verweisungen wurden redaktionell angepaßt.

Die Satzung in der Fassung vom 15. Oktober 2001 wurde durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 18. Januar 2012 geändert, und zwar betr.

§ 10 Abs. 3 durch Anfügung der Nr. 12,
§ 12 Abs. 1 Satz 2 inhaltlich sowie durch Einfügung der neuen Sätze 3 und 4,
§ 12 Abs. 3 inhaltlich,
§ 12 durch Anfügung des Abs. 9.

Die Neufassung der geltenden Satzung wurde in Vollzug der Ermächtigung aus § 23 Abs. 9 unter dem Datum des 1. Mai 2012 neu veröffentlicht.

 

 

ANHANG

zur Satzung der Deutsch-Ungarischen Gesellschaft e. V. (DUG), Sitz Berlin

 

BEITRAGSORDNUNG DER DUG

Auf Grundlage des § 10 Abs. 3 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 ihrer Satzung hat die Deutsch-Ungarische Gesellschaft e. V. (DUG), Sitz Berlin, auf ihrer Jahreshauptversammlung am 15. Oktober 2001 folgende Beitragsordnung beschlossen:

(1) Die ordentlichen Mitglieder (§ 3 Abs. 2 der Satzung) zahlen einen Jahresbeitrag in Höhe von 32 Euro.

(2)* Korporative Mitglieder (§ 3 Abs. 3 der Satzung) zahlen einen Jahresbeitrag in Höhe von mindestens 32 Euro.

(3)* Korporative Mitglieder, die zugleich Mitglied im Wirtschaftsclub der Deutsch-Ungarischen Gesellschaft sind, zahlen einen Jahresbeitrag in Höhe von ... Euro. Von ihnen kann auf Beschluß des Präsidiums eine Aufnahmespende in Höhe von mindestens ... Euro erbeten werden (§ 16 Abs. 2 der Satzung).

(4) Korrespondierende Mitglieder (§ 3 Abs. 4 der Satzung) zahlen einen auf 16 Euro verminderten Jahresbeitrag.

(5) Gegen jährlichen Nachweis der zur Beitragsermäßigung führenden Umstände zahlen

  • Schüler, Auszubildende oder Studenten,
  • Wehr- oder Zivildienstleistende,
  • Sozialhilfe- oder Arbeitslosenhilfeempfänger,
  • Empfänger staatlicher Renten und Pensionen

einen auf 16 Euro verminderten Jahresbeitrag.

(6) Ehepartner** zahlen einen gemeinsamen Jahresbeitrag in Höhe von 42 Euro.

(7) In nachgewiesenen Ausnahmefällen kann das Präsidium durch Beschluß mit Zwei-Drittel-Mehrheit auf die Zahlung eines Jahresbeitrages für ein Jahr oder für einen begrenzten längeren Zeitraum verzichten (§ 16 Abs. 3 der Satzung). Es kann durch Beschluß mit Zwei-Drittel-Mehrheit außer den in (5) genannten Fällen wegen anderer begründeter Umstände die Höhe des Mitgliedsbeitrages vorübergehend oder für die Dauer der Mitgliedschaft verringern (§ 16 Abs. 3 der Satzung); das gilt vor allem für Mitglieder aus den mittel- und osteuropäischen Ländern***.

(8) Zur Förderung der Zusammenarbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 der Satzung kann gemeinnützigen oder als privatrechtliche Vereine organisierten korporativen Mitgliedern durch Beschluß des Präsidiums mit Zwei-Drittel-Mehrheit die kostenlose Mitgliedschaft gewährt werden. In diesen Fällen sollen die Mitgliedschaft und die Beitragsbefreiung auf Gegenseitigkeit beruhen. Bereits auf Grundlage anderer Regelungen bestehende beitragsfreie Mitgliedschaften bleiben von Satz 1 und 2 unberührt.

(9) Außer den in (7) genannten Einzelfällen sind generell von der Beitragspflicht befreit:

1. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten (§ 3 Abs. 5 der Satzung);
2. Kuratoriumsmitglieder, soweit sie nicht zugleich Mitglieder der DUG sind. 

(10) Der Beitrag ist in einem Betrag zu zahlen und wird zum 15. Februar eines jeden Jahres fällig (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 der Satzung). Er ist auf Kosten des Beitragspflichtigen unbar zu entrichten durch Überweisung

auf das Konto der DUG bei der Berliner Volksbank, BIC: BEVODEBBxxx / IBAN: DE56 1009 0000 73 16 8780 02

oder vorzugsweise im Lastschriftverfahren einziehen zu lassen.

(11) Entsteht eine Beitragspflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Wird die Mitgliedschaft vor Ablauf eines Kalenderjahres beendet, so bleibt der Anspruch der DUG auf den vollen Jahresbeitrag bestehen; über die Geltendmachung des Anspruchs befindet das Präsidium.

(12) Beitragsschulden, die bis zum 31. Dezember 2001 entstehen und erst ab dem 1. Januar 2002 beglichen werden, sind im Verhältnis des amtlichen festen Umrechnungskurses von 1,95583 DEM zu einem Euro umzurechnen, und die Summe ist auf den nächsthöheren vollen Euro-Betrag aufzurunden.

(13) Diese Beitragsordnung tritt mit ihrer Beschlußfassung am 15. Oktober 2001 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.
_____________________________________________________________
* Bedarf weiterer Konkretisierung durch Beschluß des Präsidiums.
** Gilt für alle Partnerschaften unter gemeinsamer Postadresse, soweit der Gesamtbeitrag beider Partner nicht durch Inanspruchnahme der Ermäßigungstatbestände nach Nr. (5) geringer ist.
*** Von dieser Ermächtigung hat das Präsidium Gebrauch gemacht, indem es für ordentliche Mitglieder mit Hauptwohnsitz in einem Anrainerstaat Ungarns, der noch nicht Mitglied der EU ist, den Jahresbeitrag auf 5 Euro verringert hat.

 

Nach oben