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FORUM HUNGARICUM V (2014 – BERLIN)

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ETHNISCHE UND NATIONALE MINDERHEITEN
IM DONAU-KARPATENRAUM

Humboldt Universität zu Berlin, 27. Juni 2014


AKTUELLE PROZESSE DER REGIONALISIERUNG UND DER
FÖDERALISIERUNG IM ÖSTLICHEN UND SÜDÖSTLICHEN EUROPA

Die Situation der ungarischen Minderheit in der Karpato-Ukraine

 

Csilla FEDINEC, PhD

Institut für Minderheitenforschung, Forschungszentrum für Gesellschaftswissenschaften an der Ungarischen Akademie der Wissenschaften, Budapest (Institute for Minority Studies HAS Centre for Social Sciences, Budapest, Hungary)

Die Situation der ungarischen Minderheit in der Ukraine und der Begriff des Ethno-Regionalismus

(The situation of the Hungarian minority in the Ukraine and the term of ethno-regionalism)

 

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INHALT

Angaben zur Geographie der Ukraine und Transkarpatiens

Territorium der Ukraine

Verwaltung und Autonomie

Die ungarische Minderheit und die Autonomie

Ungarisch-ukrainische zwischenstaatliche Beziehungen

Die sprachlichen Verhältnisse in der Ukraine

Vertretung ungarischer Interessen in der Karpatenukraine

 

Angaben zur Geographie und Bevölkerung der Ukraine und Transkarpatiens

Die Ukraine verfügt einschließlich der Krim mit deren 26.844 Quadratkilometern über insgesamt 603.700 Quadratkilometer Bodenfläche. Ihre westlichste Region (ukr.: Oblast; ung.: megye im Sinne von Komitat) ist die Karpato-Ukraine (auf deutsch auch in einem Wort geschrieben oder: Karpatenukraine; ung.: Kárpátalja) oder im Sinne des ukrainischen Sprachgebrauchs das Transkarpatische Gebiet (Zakarpats'ka Oblast'; dt.: Transkarpatien oder Subkarpatien; slowak., tschech.: Podkarpatská Rus; rum.: Regiunea Transcarpatia) mit einer Gesamtfläche von 12.777 Quadratkilometern (entsprechend 2,1 Prozent des ukrainischen Gesamtterritoriums). Die Oblast hat sich im 20. Jahrhundert zu einer eigenständigen politischen Region entwickelt: Zwischen dem Ersten und dem Zweiten Weltkrieg gehörte sie zur Tschechoslowakei, dann zum Ungarischen Königreich, nach dem Zweiten Weltkrieg zur Sowjetunion. Seit 1991 ist sie Teil der unabhängigen Ukraine.

2014 beträgt die Gesamtbevölkerung der Transkarpatischen Oblast 1,257 Millionen Einwohner (entsprechend 2,76 Prozent der Gesamtbevölkerung von 45,426 Millionen Einwohnern der Ukraine). Die transkarpatische Bevölkerung lebt in 13 Rajons (im Sinne von Verwaltungsbezirken, ung.: járás), 30 Städten und stadtähnlichen Siedlungen sowie 579 Dörfern. Von der Einwohnerzahl dieser Oblast sind zwölf Prozent "bekennende" Ungarn, das entspricht etwa 156.000 Personen (nach einer auf den 1. Januar 2011 fortgeschriebenen Erhebung sind es 151.000 Personen – damit leben fast hundert Prozent aller ukrainischen Ungarn in Transkarpatien).

Diese Minderheit siedelt in einem durchschnittlich zwanzig bis maximal dreißig Kilometer breiten landwirtschaftlich genutzten Gebietsstreifen parallel zu der 103 Kilometer langen ukrainisch-ungarischen Grenze, vor allem in der vom Lauf der Theiß (ukr.: Tyssa; ung.: Tisza; rum., slowak., serb.: Tisa) markierten geologischen Senke des Tieflandes und dem sich nach Osten anschließenden, bis zum Fuß der Karpaten reichenden Flachland; dessen im Anstieg zum Bergland liegende Grenze wird von mehreren städtischen Siedlungen markiert. Es geht nach Süden in die Maramures- (ung.: Máramaros; dt.: Maramuresch/ Marmarosch-)Senke über, deren für die ungarische Minderheit wichtigste Stadt Chust (ung.: Huszt; dt., rumän., slowak., tschech., russin.: Hust) ist. Die Karpato-Ukraine gehört zum Waldsteppegürtel und damit zum westlichsten Ausläufer der asiatischen Steppen, nämlich der bis zum Wiener Becken reichenden Ungarischen Tiefebene.

In den für die Ungarn wichtigsten Städten, die auch die administrativen Zentren ihres jeweiligen gleichnamigen Rajons sind, beträgt ihr Anteil in Berehove (ung.: Beregszáz; dt.: Bergsaß oder Lampertshaus) 12.800 Ungarn (Stand 2001: 48,1 Prozent) bei einer Gesamtbevölkerung von 26.600 (fortgeschriebene Erhebung zum 1. Januar 2011 noch 24.500) Einwohnern. In Uschhorod (oft auch Uzshorod oder Uschgorod geschrieben; ung.: Ungvár; dt.: Ungwar oder auch Ungstadt) ergab die Zählung von 2001 insgesamt 116.400 Einwohner, davon 8.000 Ungarn (6,9 Prozent), die Erhebung zum 1. Januar 2011 wies noch 115.600 Einwohner aus. Für Mukatscheve/Mukatschiw (ungar.: Munkács; dt.: Munkatsch oder Munkatz) lauteten die Zahlen für 2001: 81.600 Einwohner, davon 6.900 Ungarn, entsprechend 8,5 Prozent; 2011 betrug die steigende (!) Einwohnergesamtzahl 84.200. Vinohragyiv (ung.: Nagyszölös) gibt lediglich die aktuellen Zahlen von 24.200 Einwohnern an, darunter 3.400 Ungarn (14,0 Prozent). Nur wenige Kilometer von der ungarischen Grenze entfernt, zählte das bis 2003 als Kreisstadt geführte Csop (ung.: Csap) im Rajon Uschhorod im Jahr 2009 insgesamt 8.800 Einwohner, davon 3.700 Ungarn (42,0 Prozent). Chust (ung. Huszt) im gleichnamigen Rajon der karpato-ukrainischen Oblast, dem ehemals nördlichen Teil des historischen, heute zu Rumänien gehörenden Komitats Máramaros im früheren Königreich Ungarn, wies 2004 noch 1.700 Ungarn aus (entsprechend 6,0 Prozent der Gesamtbevölkerung von 28.400 Einwohnern).

Nicht immer sind die Anteile der Ungarn an der städtischen Bevölkerung mehr oder weniger identisch mit ihrer Einwohnerzahl im dazugehörigen Rajon, da die Existenz der ukrainischen Ungarn eher von einem Leben in und mit der Landwirtschaft geprägt ist. So lauten die Anteile der Ungarn im Berehiwskyj rajon (Rajon Berehove) 76,1 Prozent von insgesamt 51.700 Einwohnern (2011) und im Uschhorodskyj rajon (Rajon Uschhorod) 33,4 Prozent (2001: 74.000 Einwohner, davon 24.800 Ungarn); im Mukatschiwskyj rajon (Rajon Mukatschewe) mit 101.000 Einwohnern entspricht der ungarische Bevölkerungsanteil von 12,1 Prozent genau dem Anteil, den die Ungarn in der Transkarpatischen Oblast haben. 24,8 Prozent beträgt der Anteil der Ungarn an der im Wynohradiwskyj rajon (Rajon Wynohradiw) lebenden Bevölkerung von insgesamt 117.000 Einwohnern (2004).

Über achtzig Prozent der Bevölkerung der Oblast Transkarpatien sprechen Ukrainisch als Muttersprache (die Ruthenen/Russinen werden nicht gesondert erfaßt und gelten als Volksgruppe innerhalb der Ukrainer, demzufolge gilt ihre Sprache nur als Varietät des Ukrainischen – allerdings gibt es in den letzten Jahren Überlegungen, Minderheitenrechte zum Beispiel bezüglich der Sprache zu gewähren). 12,65 Prozent bezeichnen Ungarisch, 2,9 Prozent Russisch und 2,57 Prozent Rumänisch als ihre Muttersprache. Gut ein Prozent der Bevölkerung in der Karpato-Ukraine gibt als Nationalität Zigeuner (Roma) an; ihre Sprache gehört zu dem von Südpolen bis Nordungarn gesprochenen Karpato-Romani (Karpatischen Romanes). Nicht einmal ein Prozent der Bevölkerung nennt andere Muttersprachen; dazu gehört auch das Deutsche, das nur noch von der Hälfte der sich als Deutsche bekennenden ungefähr 3.500 Einwohner gesprochen wird.

Bei dem im Spätherbst 1991 abgehaltenen Referendum über die staatliche Unabhängigkeit der Ukraine – siehe dazu auch noch später – votierten die Einwohner Transkarpatiens mit großer Mehrheit für eine Verwaltungsautonomie; diesem Begehren trug die Verfassungsgesetzgebung nicht Rechnung, so daß nur die Krim als "Autonome Republik" innerhalb der Republik der Ukraine verfassungsmäßig anerkannt wurde.

In der Ukraine gibt es zwei Organisationen, die die Interessen der Ungarn vertreten: 1989 wurde der Ungarische Kulturbund Karpato-Ukraine (ung.: Kárpátaljai Magyar Kulturális Szövetség – KMKSz) gegründet, und mit der Gründung im Jahre 1993 hat sich daraus der eigenständige Demokratische Bund der Ungarn in der Ukraine (ung.: Ukrajnai Magyar Demokrata Szövetség – UMDSz) abgespalten. Neben der politischen Teilhabe ist zwecks Interessenbündelung und –vertretung sowie zum Beweis der Lebensfähigkeit eines kleinen Ehtnikums die Formierung in beruflichen und kulturwissenschaftlichen, aber auch allgemein gesellschaftlichen und kirchlichen Vereinigungen von Bedeutung.

Die Position der Ungarn in der Ukraine kann mit dem Begriff des Ethno-Regionalismus charakterisiert werden. Darunter versteht man einerseits eine politische Bewegung, deren Ziel die Stärkung der in dieser Region lebenden ethnischen Gemeinschaften beziehungsweise die Erreichung einer dominanten Position für sie ist; andererseits steht der Begriff für die Gesamtheit politischer Ansichten mit bestimmen Zielsetzungen (gebietsgebundene Ethnopolitik; Institutionalisierung ethnischer Zugehörigkeit).

 

Territorium der Ukraine

Derzeit gilt die ukrainischen Verfassung von 1996 (die Ausarbeitung einer neuen Verfassung war Gegenstand des Präsidentschaftswahlkampfs im Frühjahr 2014, und der am 25. Mai 2014 neugewählte Präsident Petro Poroschenko nannte dieses Thema bei seiner Amtsübernahme am 7. Juni 2014 eine wichtige Aufgabe, deren Erfüllung auf der Grundlage der von ihm im Verhältnis zur Russischen Föderation als unverhandelbar bezeichneten Punkte zu sehen sei, nämlich des Status der von Rußland annektieren, im Abschnitt X der Verfassung geregelten Autonomen Republik Krim als eines untrennbaren Bestandteils der Ukraine, des Assoziierungsabkommens der Ukraine mit der EU und des Ziels einer späteren Mitgliedschaft in der EU sowie der Ablehnung einer vom russischen Präsidenten Wladimir Putin ins Gespräch gebrachten Föderalisierung der Ukraine). Nach Art. 2 Sätze 2 und 3 der ukrainischen Verfassung ist die Ukraine ein unitarischer Staat (im Sinne eines einheitlichen Staates mit starker Zentralgewalt), ihr Territorium ist unteilbar und unantastbar. Dazu heißt es in Art. 132 der Verfassung: "Die territoriale Gliederung der Ukraine ist auf die Prinzipien der Einheit und Integrität des Staatsgebiets, der Verbindung von Zentralisierung und Dezentralisierung bei der Ausübung der Staatsgewalt, der ausgeglichenen und die historischen, wirtschaftlichen, geographischen und demographischen Besonderheiten, der ethnischen und kulturellen Traditionen berücksichtigenden sozial-ökonomischen Entwicklung der Regionen gegründet."

Die gegenwärtigen Grenzen – damit ist in Anbetracht der derzeitigen besonderen Lage der von der Russischen Föderation annektierten Krim der Zustand vor 2014 gemeint – stammen aus der Zeit der Sowjetunion und haben sich in den folgenden vier Schritten entwickelt: 1922 ist die Sowjetunion und darin die Ukrainische Sowjetrepublik entstanden, 1939 wurde der Ribbentrop-Molotow-Pakt (auch: Deutsch-Sowjetischer Nichtangriffspakt) geschlossen, 1945 der sowjetisch-tschechoslowakische Vertrag über die Abtretung der Karpato-Ukraine an die Sowjetunion, und 1954 wurde die Krim an die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik angegliedert (anläßlich der langandauernden Feiern zur Erinnerung an den Vertrag [oder besser bezeichnet als "Treueid"] von Perejaslaw, den am 18. Januar 1654 und auch in den folgenden Wochen die Saporoger Kosakenverbände sowie Kleinrussische Kosakeneinheiten dem Zar leisteten).

Die Ukraine hat ihre territoriale Aufteilung nach der Erlangung der Unabhängigkeit im Jahr 1991 nicht geändert, wie das die ukrainische Verfassung aus dem Jahr 1996 in mehreren ihrer Artikel und in einem eigenen Abschnitt IX (Art. 133 bis 139) bestätigt. Völkerrechtlich verbindlich wurde die Beachtung der bestehenden Grenzen zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine im Budapester Memorandum vom 5. Dezember 1994 im Rahmen der dort stattfindenden Tagung der KSZE und in dem dann 1997 auf zwanzig Jahre geschlossenen Vertrag über die Stationierung russischer Truppen auf der Krim (Sewastopol) bekräftigt. Beide Regelungen setzten von ihrem Inhalt und von der Logik voraus, daß die Zugehörigkeit der Krim als Teil der Ukraine innerhalb der 1994 bestehenden ukrainischen Grenzen anerkannt wurde, weil der Vertrag unter anderem die Gegenleistung dafür regelte, daß die Ukraine (zusammen mit Kasachstan und Weißrußland) gegenüber den Atommächten USA, Großbritannien und der Russischen Föderation auf die auf ihrem Territorium befindlichen Atomwaffen – dem damals weltweit drittgrößten Atomwaffenarsenal – verzichtete.

Am 15. März 2014 scheiterte die von 13 der 15 Mitglieder im UN-Sicherheitsrat befürwortete Resolution bei Enthaltung Festlandschinas am Veto Rußlands, mit der das einen Tag später geplante sogenannte Referendum als illegal bezeichnet und die Achtung der Integrität der souveränen Ukraine angemahnt wird. Das dennoch von russischen Kräften auf der Krim durchgedrückte und bewußt unklar formulierte Referendum, in dem sich offiziell eine angebliche, nicht überprüfbare Mehrheit für die Annexion der Krim durch Rußland aussprach ("Anschluß", als Bitte um Aufnahme der Krim in die Russische Föderation deklariert), wurde in einer völkerrechtlich nicht bindenden Resolution von der Vollversammlung der Vereinten Nationen (UNO) mit 100 Stimmen bei 11 Gegenstimmen und 56 Enthaltungen für ungültig erklärt. Rußland verteidigte sein Vorgehen mit dem Hinweis, daß die Krim über Jahrhunderte zu Rußland als dessen "integraler Bestandteil" gehört habe und "nur eine willkürliche Entscheidung der UdSSR, sie an die Ukraine zu übergeben, (habe) diesen natürlichen Stand der Dinge durcheinandergebracht" Tatsächlich war Rußland damals Gliedstaat der UdSSR und hatte demzufolge diese Entscheidung mitgetragen, und als Nachfolgestaat der UdSSR ist Rußland auch heute an diese Entscheidung und an die Verpflichtung zur Wahrung völkerrechtlicher Verträge gebunden, weshalb es die neue Grenzziehung – wie bereits dargelegt – in vielen folgenden Verträgen völkerrechtlich verbindlich anerkannt hat; die angebliche Ungerechtigkeit des territorialen Verlustes der Krim vor 60 Jahren rechtfertigt nicht den jetzigen Bruch des Völkerrechts in Form einseitig vorgenommener und durch Militäreinsatz auf dem Territorium eines unabhängigen Staates abgesicherter Grenzveränderungen. Selbst ein Referendum – dessen Gültigkeit unterstellt – könnte ein solches Vorgehen völkerrechtlich nicht legitimieren, es sei denn, der in seinem Territorium.verletzte Staat – die Ukraine – würde das Referendum zum Anlaß eines beiderseitigen Vertrags über die Angliederung der Krim an Rußland nehmen. Die von dem gescheiterten ukrainischen Präsidenten Janukowitsch im russischen Exil erhobene Forderung nach ähnlichen Referenden in weiteren Oblasten der Ukraine übersieht, daß sie – je nach Oblast – kaum noch bis gar nicht mit einer angeblichen russisch-ethnischen Mehrheit gerechtfertigt werden können, aber auch wie das auf der Krim von einer nicht legitimierten Verwaltung am 16. März 2014 angemaßte Referendum – tatsächlich von keiner größeren Qualität als der einer Meinungsbefragung – für seine Gültigkeit der Durchführung durch die Ukraine bedürfte.

 

Verwaltung und Autonomie

Laut Artikel 133 der ukrainischen Verfassung gibt es die folgenden Verwaltungseinheiten: die Krim als autonome Republik, die weiteren, abschließend aufgezählten Gebiete (Oblaste), die Kreise, Städte, Stadtbezirke sowie die Siedlungen und Dörfer (im Sinne von Gemeinden und Kommunen) und schließlich die Städte Kiew und Sewastopol, deren beider Stellung durch gesondertes Gesetz geregelt wird.

Die Autonomie der Krim wurde weder von der Verfassung der Ukraine (1996) noch von der Verfassung der Krim (1998) definiert (so daß sich aus dem Begriff "Autonome Republik" keine grundsätzlich-inhaltlichen Ableitungen in Bezug auf Autonomieforderungen in anderen Teilen der Ukraine herleiten lassen); die Festschreibung einer formell übernationalen Autonomie hatte das Ziel, die separatistischen russischen Bestrebungen zur Abtrennung der Krim zu verhindern. Während der Streitigkeiten über den Status der Krim haben die dort lebenden Russen unter anderem mit dem Namen "Tavrida Russische Autonome Republik" eine nationale Autonomie gefordert. Ebenso rechtsbegründend haben die sich als Ur- oder autochthone/indigene Bewohner der Krim-Halbinsel ansehenden Krimtataren mit ihren Vertretern in den offiziellen Rajons mitgestimmt und in der Verwaltung mitgearbeitet; sie waren an den Sitzungen und Abstimmungen des Parlaments (Verkhovna Rada) der Autonomen Republik Krim und an den politischen Willensbildungen und Entscheidungen im Rahmen ihrer parlamentarischen Arbeit in der ukrainischen Nationalversammlung beteiligt; sie haben sogar ihr eigenes, vom Staat unabhängiges Verwaltungssystem ins Leben gerufen, und zwar auf Grundlage eines eigenen Parlaments, des nach 1918 erstmals wieder 1991 gewählten, 264 Abgeordnete zählenden Kurultais (Qurultay, der den Anspruch erhob, die gesamte Bevölkerung der Krim, nicht nur die dortigen Tataren zu vertreten), sowie einer 33 Personen umfassenden, vom Kurultai gewählten Medschlis (Mejlis) als dem Exekutivorgan (krimtatarisch: Qrimtatar Milly Meclis), das die Stellung einer Obersten Ratsversammlun hat.

Der Grund für die damals ukrainischerseits hingenommene, nicht eingetragene, also inoffizielle Form von Selbstverwaltung war, daß sich die Medschlis des krimtatarischen Volkes nicht den Krimtatarenvereinigungen anschließen sollte, um deren Bedeutung zu mindern. Die duldsame Haltung des ukrainischen Staates ist zusätzlich damit zu erklären, daß er die offizielle Anerkennung eines auf ethnischer Grundlage begründeten Verwaltungssystems in jedem Fall vermeiden wollte, weil ein solcher Schritt eine unerwünschte Welle von Begehrlichkeiten anderer Ethnien hätte auslösen können (in unterschiedlicher Größe und demzufolge Bedeutung gibt es in der Ukraine laut Volkszählung von 2001 insgesamt 125 Nationalitäten und Ethnien).

Die Ereignisse der letzten Monate des Jahres 2013 und der ersten des Jahres 2014 haben mit dem international nicht anerkannten Anschluß der Krim an Rußland für die politischen Akteure in der Ukraine die Berechtigung der Ängste vor einem Separatismus bewiesen und damit jegliches Bestreben innerhalb der Ukraine in Richtung auf zusätzliche Autonomie noch weiter in den Bereich des Unmöglichen verschoben. Die Politisierung der Frage hat in den letzten gut zwei Jahrzehnten den Begriff der Autonomie und der Sezession praktisch ineinanderfließen lassen. Es scheint, diese Situation wird von den Ereignissen der letzten Monate verstärkt und konserviert. Der im Februar 2014 erfolgte Machtwechsel in der Ukraine und die Präsidentenwahl im Mai 2014 haben gezeigt, daß der Zweck einer Umstrukturierung der Verwaltung nur in der Dezentralisierung staatlicher Machtausübung durch die Stärkung der kommunalen Verwaltungen liegen könnte; die Autonomie und auch eine Föderalisierung kommen nicht mehr in Betracht und wären im Hinblick auf das damit verbundene Störpotential, welches Rußland selbst unter Verletzung internationaler Verträge grenzüberschreitend bereits aktiviert hat und im Falle föderalisierter Strukturen sogar steigern könnte, für einen jungen, um seinen inneren Zusammenhalt noch ringenden Staat selbstmörderisch.

Zwar ist in den vergangenen Jahrzehnten immer wieder der Autonomiegedanke aufgetaucht. Längst ist aus dem sogenannten Schutz einer ethnischen Minderheit ein Machtinstrument geworden, dessen sich ein Staat mit Hilfe seiner "eingeworbenen" Neu-Staatsangehörigen bedient, sei es mittels Mehrfachstaatsangehörigkeiten oder nach großzügiger Verteilung seiner Pässe an Bürger in Drittstaaten und manchmal auch nur mittels bloßer Behauptung, eine der "Mutternation" unliebsame Entwicklung in einem Drittstaat zwinge sie dazu, für die dort lebenden Konnationalen "Schutzfunktionen" ausüben zu müssen.

Ein solches Vorgehen erleben wir in besonders starkem Maße in den neu entstandenen Nationen auf dem Balkan, aber auch im Donau-Karpatenraum, aktuell in Bezug auf die Krim und darüber hinaus in der gesamten Ukraine. Dort gab es am Anfang der 1990er Jahre verschiedene Vorstöße auf innerukrainischer Ebene, beginnend mit dem Versuch, die Frage nach dem Umfang von Minderheitenrechten in Referenden entscheiden zu lassen, bis hin zum offenen Separatismus. Die Ungarn in Transkarpatien haben damals, in einer Volksabstimmung am 1. Dezember 1991, ihr später noch zu beschreibendes Autonomiebegehren zum Ausdruck gebracht, genauso die Rumänen und die Russinen (Ruthenen) in Transkarpatien, die Bulgaren und die Gagausen im Gebiet von Odessa sowie die Rumänen in der Bukowina (einer historischen Landschaft, deren nördliche Hälfte zur Ukraine und deren südlicher Teil zu Rumänien gehört). Darüber darf man aber vergleichbare, in ihrer Stoßrichtung einander diametral entgegengesetzte Forderungen einerseits der Ukrainer und andererseits der Russen nicht vergessen.

Ganz am Anfang der 1990er Jahre hatte keiner geglaubt, daß die Ukraine ihre Unabhängigkeit durchsetzen und dabei erreichen konnte, daß das komplette Gebiet der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik ungeschmälert zum neuen Staat gehört. Als maximale politische Zielsetzung galt lange ein föderativ aufgebauter, aber in die Konföderation der sowjetischen Mitgliedstaaten integrierter ukrainischer Staat. Als Teil der Diskussion um die Föderalisierung der Ukraine wurden Erinnerungen an die "Galizische Versammlung" (ukr.: Galyc'ka Asambleja; ung.: Galíciai Egyesülés) wiederbelebt, die die westukrainischen Gebiete (so auch Transkarpatien) vereinigt hätte, und es wurde die Frage erörtert, ob die Unzufriedenheit mit der damals aktuellen politischen Entwicklung mittels neuer Erkenntnisse aus der einstmaligen Existenz des historischen multiethnischen Galiziens überwunden werden könnte – oder ob sich die Reminiszenz nicht vielmehr nur an einem kulturellen Konstrukt "Galizien" verankerte. Schon dieser Einwand, mehr noch die nach dem Putsch im August 1991 entstandene Lage mit der im Dezember 1991 folgenden Erklärung der völligen Unabhängigkeit der Ukraine schufen eine klare neue Situation. Später, während der Planung der Verwaltungsreformen, tauchten Ideen auf und gerieten dann wieder in Vergessenheit, daß man die vier Gebiete Lwiw (poln.: Lwów; dt.: Lemberg; ung.: Ilyvó), Iwano-Frankiwsk (poln. Stanislawów; dt.: Stanislau), Ternopil (poln. und dt.: Tarnopol) und Transkarpatien zu einer einzigen Verwaltungseinheit vereinigen könnte. Diese Überlegung sorgte insbesondere in der Karpato-Ukraine für Unmut und Proteste.

Außerhalb der Krim hat der russische Separatismus in den östlichen-südöstlichen Gebieten der Ukraine in zwei Fällen zu Krisensituationen geführt. Ende 2004, in den Tagen der sogenannten "Orangen Revolution", haben die östlichen und südöstlichen Oblaste nacheinander ihre territoriale Unabhängigkeit erklärt; es tauchten auch Überlegungen zur Bildung einer Südostukrainischen Autonomen Republik (ukr. Abkürzung: PSUAR) auf. Ungefähr in denselben Regionen des Landes entstanden erneut im Jahre 2014 Konflikte; seitdem versucht die ukrainische Armee in schweren Kämpfen im Donezbecken (ukr.: Donbas; russ.: Donbass) in den Oblasten Luhansk und Donezk zu verhindern, daß sich Landesteile zu selbständigen Republiken erklären und damit die Lage in der Ukraine weiter destabilisieren.

 

Die ungarische Minderheit und die Autonomie

In diesem Kontext lohnt es, sich mit der Frage der Karpatenukraine beziehungsweise der ungarischen Autonomie zu beschäftigen. Die Ukraine hat ihre Unabhängigkeit am 24. August 1991 erklärt, eine internationale Anerkennung ist aber erst nach der bestätigenden Volksabstimmung am 1. Dezember 1991 erfolgt. Am Tag dieser Volksabstimmung haben im Oblast Transkarpatien zwei weitere örtliche Abstimmungen stattgefunden. Auf Initiative des Rates des Rajons Berehove stimmte die Bevölkerung über die Umwandlung dieses Rajons in ein ungarisches Autonomiegebiet ab und befürwortete bei einer Beteiligung von 81,5 Prozent diesen Schritt zu 81,4 Prozent. Parallel dazu wurde auf Initiative des Rates der Oblast Transkarpatien über einen speziellen Verwaltungsstatus dieser Oblast abgestimmt: Bei einer Wahlbeteiligung von 82,7 Prozent stimmten 78,0 Prozent mit "Ja". In Kiew wurden beide Initiativen abgelehnt, sie blieben ohne Folgen. Damit waren beide Referenden nicht mehr wert als die Ergebnisse einer Befragung durch ein Meinungsforschungsinstitut. Die den Status des Rajons Berehowe und der Oblast Transkarpatien betreffende Frage zur Form einer möglichen Autonomie wurde auf örtlicher Ebene noch mehrfach diskutiert, sie wurde aber immer mehr zu einem theoretischen Problem und im selben Maße immer weiter auf die lange Bank geschoben.

Mit dem im Dezember 1991 etwa parallel zu den vorgnannten Volksabstimmungen unterschriebenen ungarisch-ukrainischen Grundvertrag (auch: Grundlagenvertrag) wurde die Frage der Autonomie für die in der Karpato-Ukraine lebenden Ungarn zu einer Angelegenheit auch des ungarischen Staates. Ungarns Ministerpräsident József Antall hatte sich schon im August 1990 in Budapest während seines Gesprächs mit dem Außenminister der Ukraine, Anatolij Slenko, dahingehend geäußert, daß Ungarn die bestehenden europäischen Grenzen achte, aber auch befürwortet, daß der Karpatoukraine die Autonomie zugebilligt würde. Der Grundvertrag enthält dann zwar Garantien für die in der Ukraine lebenden Ungarn, aber er erwähnt nicht die Frage der Autonomie, was in Ungarn zu einer innenpolitischen Krise führte. Aus der Regierungspartei Ungarisches Demokratisches Forum (ung. Abkürzung: MDF) schied ein Teil der Mitglieder aus und organisierte sich neu als die im rechtsextremen Parteienspektrum anzusiedelnde "Ungarische Partei der Wahrheit und des Lebens" (ung. Abkürzung: MIÉP). Wie Zsolt Németh, ein führendes Mitglied des Fidesz‘–Ungarischen Bürgerbundes später einmal festgestellt hat: „Aus der Ablehnung ist die extreme Rechte entstanden“. Obwohl durch Dokumente in den Archiven nachweisbar, streiten bis heute interessierte Seiten in Ungarn mit geschichtsrevisionistischen Zielsetzungen darüber, daß oder wie Ungarns Regierung bei der Vorbereitung des Grundvertrages den KMKSz als damals noch einheitliche Interessenvertretung der ungarischen Karpato-Ukraine einbezogen eher verraten hatte, obwohl der KMKSz nicht zuletzt bei Vorbereitung und Durchführung der vorerwähnten Volksabstimmungen bekanntermaßen eine wichtige Rolle gespielt hatte.

Nach der eingangs dieses Aufsatzes erwähnten Spaltung des KMKSz sorgte die Frage der Autonomie weiterhin für Zwiespalt unter den Ungarn in der Ukraine. Der KMKSz hatte in sein Wahlprogramm sowohl für die Präsidentenwahlen 1999 als auch 2004 aufgenommen, daß ein eigener Rajon der mehrheitlich ungarisch bewohnten Gebiete an der Theiß gegründet werden sollte. Wichtig im Hinblick auf den Fortbestand dieser Forderung war, daß die letzte (15.) Sitzung der Gemeinsamen Ungarisch-Ukrainischen Regierungskommission, welche als Organisation unter anderem eine (Mit-)Verantwortung dafür trägt, daß jeder der beiden Staaten im eigenen Land die Rechte der jeweils dem anderen Land zugehörigen nationalen Minderheit gewährleistet, am 19. Dezember 2011 in Budapest ohne Unterschrift des Protokolls zu Ende ging (wobei angemerkt werden kann, daß die ukrainische Verweigerung der Unterschrift den im Folgejahr anstehenden Parlamentswahlen geschuldet war, weil in deren Vorfeld die herrschende "Partei der Regionen" ihre Minderheitenfeindlichkeit und die ihres Parteiführers Janukowitsch unter Beweis stellen und durch solche Spielchen mit einer verweigerten Unterschrift Sympathien in der Bevölkerung gewinnen und ihre gefährdet erscheinende Wiederwahl sichern wollte). Ähnliches hatte sich bis dahin in der Geschichte der am 31. Mai 1991 durch Unterschrift der beiden Außenminister gegründeten Kommission noch nicht ereignet. Beide Seiten lehnten die Unterzeichnung des Protokolls ab, weil sie einen Vorschlag der jeweils anderen Seite nicht als Ergebnis der Beratungen ins Protokoll aufnehmen wollten. Die ukrainische Seite bestand auf dem Satz: "Beide Seiten treten unverzüglich in Konsultationen über die Situation ein, die in der Ukraine auf Grund des im Jahr 2010 geänderten ungarischen Staatsbürgerschaftsgesetzes entstanden ist." Die ungarische Seite wollte unbedingt, daß der Vorschlag des KMKSz zur Gründung eines eigenen Rajons für die Ungarn in der Ukraine im Protokoll festgehalten wird. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß das Protokoll der 10. Sitzung der Regierungskommission im Jahr 2001 folgenden Satz enthielt: "Die ukrainische Seite überprüft und unterstützt den Vorschlag des Ungarischen Kulturbundes Karpato-Ukraine zur Bildung eines selbständigen Verwaltungsbezirks an der Theiß."

Die aus dem KMKSz Anfang der 1990er Jahre ausgeschiedene Gruppe, die sich sodann als Demokratischer Bund der Ungarn in der Ukraine (UMDSz) gegründet hatte, sieht die Chance für die realistische Verwirklichung einer Autonomie im Rahmen der Möglichkeiten, die die Nutzung und Entwicklung des ukrainischen Verwaltungssystems bieten. Das 1994 ins Leben gerufene Ungarische Forum der Selbstverwaltung in der Karpatoukraine (Kárpátaljai Magyar Önkormányzati Fórum – KMÖF) beziehungsweise an dessen Stelle nunmehr die seit dem Jahre 2000 tätige Organisation der Gemeinschaft der grenznahen Kommunen in der Karpatoukraine (Kárpátaljai Határmenti Önkormányzatok Társulása – KHÖT) arbeitet in wechselnder Intensität mit dem Bund der Ungarischen Selbstverwaltungen (Magyar Önkormányzatok Szövetsége – MÖSz), der Gemeinschaft der Ungarischen Bürgermeister sowie mit anderen Minderheitsorganisationen zusammen.

Im Jahre 2014 ist unter dem Begriff "Separatismus" neben der Krim und der Südostukraine ebenfalls – wenn auch in abgeschwächter Form – die Karpatoukraine zu den Konfliktzonen zu zählen. Sie ist auf die Krisenkarte vor allem im Zusammenhang mit dem zwischen Ungarn und Rußland geschlossenen Vertrag über den Ausbau des Atomkraftwerks Paks (dt.: Paksch) geraten, ferner durch die Äußerungen eines Mitglieds der Jobbik-Partei (ung.: Jobbik Magyarországért Mozgalom, dt.: Bewegung für ein besseres Ungarn) in Verbindung mit der Legitimität des am 16. März 2014 abgehaltenen Referendums über den Status der Krim und den Vorschlag des russischen ultranationalistischen Vizepräsidenten der Staatsduma, Wladimir Schirinowski, der die Ukraine unter den Nachbarn aufteilen wollte (für Rußland den Osten und Süden des Landes, für Polen "sein" Galizien, für Ungarn die Karpatoukraine und für Rumänien die Bukowina). Das hat in der Ukraine immer wieder zu kontroversen Berichterstattungen und Diskussionen in der Presse und zu großen politischen Reaktionen geführt. Die ungarische Presse verbündet sich gedanklich direkt oder indirekt mit den ungarischen Organisationen in der Karpatoukraine und berichtet vor allem über die Politik, die die ungarische Regierung außerhalb der gegenwärtigen Landesgrenzen verfolgt, sowie über die ungarnfeindliche Haltung der ukrainischen Presse.

 

Ungarisch-ukrainische zwischenstaatliche Beziehungen

Als Meilenstein muß die Grenzöffnung im Jahre 1989 betrachtet werden. Nach der Volksabstimmung am 1. Dezember 1991 über die Unabhängigkeit der Ukraine war Ungarn unter den ersten Ländern, die die Ukraine als selbstständigen Staat anerkannten. Dabei spielte eine wichtige Rolle, daß die Position der dort als Minderheit lebenden Ungarn gestärkt werden sollte. Dazu diente der (in Anlehnung an den deutsch-deutschen Grundlagenvertrag von 1972 geschlossene) ungarisch-ukrainische Grundvertrag vom Dezember 1991, der nach langwierigen und erbitterten innenpolitischen Auseinandersetzungen erst mit der deshalb verzögerten Ratifizierung durch das ungarische Parlament am 12. Mai 1993 in Kraft trat; denn er bestätigte die Unantastbarkeit der Grenzen der vertragsschließenden Staaten (und damit die durch den Friedensvertrag von Trianon vom 4. Juni 1920 zum Nachteil Ungarns neu gezogenen ungarischen Grenzen) und sicherte die Rechte der Ungarn, die durch diesen Friedensvertrag und die darauf beruhenden Grenzziehungen zur Minderheit in der (Karpato-)Ukraine geworden waren. Der Vertrag war das erste internationale Dokument, das von der souveränen Ukraine unterzeichnet wurde und das Ungarn nach dem Systemwechsel mit einem Nachbarstaat abgeschlossen hat (analog dazu handelte Ungarn in der Folgezeit auch mit seinen übrigen Nachbarländern Grundverträge aus, zuletzt 1996 mit Rumänien). Er war insbesondere für die Ukraine von großer Bedeutung, weil unmittelbar nach ihrer Unabhängigkeitserklärung vom 1. Dezember 1991 bereits die Unverletzlichkeit ihrer Grenzen in einem völkerrechtlichen Vertrag garantiert und die von Ungarn ausgesprochene diplomatische Anerkennung des neuen Staates sogleich unterfüttert wurde. Deshalb wird von der ukrainischen Seite dieses Dokument nach wie vor als Höhepunkt der ukrainisch-ungarischen Beziehungen geschätzt.

Ungarns euro-atlantische Integration, sein zusammen mit Polen und Tschechien am 12. März 1989 erfolgter Beitritt zur NATO, ferner sein Beitritt zur Europäischen Union und zum Schengener Raum am 1. Mai 2004 (mit der Folge des visabewehrten Schengen-Grenzregimes an Ungarns Außengrenzen zu den Nicht-Schengen-Staaten, hier zur Ukraine) haben nicht zu einem wachsenden Abstand zwischen den beiden Staaten geführt, das bi-nationale Verhältnis war eher von der Suche nach Lösungen geprägt (anknüpfend daran hat der jüngst gewählte neue Staatspräsident Petro Poroschenko für die Mehrheit der Ukrainer die Erwartung einer Annäherung an das westliche Europa verbunden, womit Ungarn die Funktion einer ersten Andockstelle zufiele). Prüfstein für die ungarisch-ukrainischen Beziehungen war nicht die Frage oder das Ausmaß der euro-atlantischen Integration, sondern die Veränderung in der ungarischen Regierungspolitik bezüglich der ungarischen Minderheiten außerhalb der Grenzen Ungarns.

Die 1998 ins Amt gekommene erste Orbán-Regierung hatte in den politischen Beziehungen zur Ukraine alle politischen Fragen ausschließlich mit der Sache der Ungarn in der Karpatoukraine verbunden, was wiederum die Ukraine für ein wichtiges, aber nicht für das alleinige Thema der zwischenstaatlichen Beziehungen hielt (und auch bis heute hält). Die hochrangigen bilateralen Treffen wurden oft in Gemeinden der Karpatoukraine veranstaltet und mit dem Symbolgehalt von Ereignissen, die die dort lebenden Ungarn betreffen, überhöht. Eine herausragende ungarische Maßnahme jener Epoche war das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz "Über die Ungarn in den Nachbarstaaten" (Gesetz Nr. LXII/2001), das sogenannte "Statusgesetz" oder auch "Vergünstigungsgesetz", welches sich nach allgemeiner Auffassung wegen des EU-Status‘ Österreichs nicht auf die dort lebende ungarische Minderheit bezog (mit dieser Ausnahme gewährte das Gesetz den ethnischen Ungarn in Ungarns Anrainerstaaten, nicht aber den übrigen Auslandsungarn, unter anderem Vergünstigungen in kulturellen, gesellschaftlichen, Arbeits- und Transportbereichen Ungarns auf Grund eines "Nationalbürgerausweises", der nach strikter, von einer Kommission vorgenommenen Prüfung des Antragstellers auf seine Zugehörigkeit zum Ungarntum ausgestellt wurde).

Dieses Gesetz führte wegen des bilateralen Grundvertrags zu keinen diplomatischen Problemen mit der Ukraine (im Gegensatz zu den gravierenden Auseinandersetzungen mit Rumänien und der Slowakei). Die positive ukrainische Haltung fand ihre rechtliche Absicherung in den Artikeln 15 und 17 des ukrainischen Minderheitengesetzes von 1992, ferner in zwischenstaatlichen Abkommen (vgl. dazu unter anderem die bereits sehr detaillierten, die Minderheitenrechte ausgestaltenden Regelungen in der "Erklärung über die Prinzipien der Zusammenarbeit zwischen der Republik Ungarn und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik auf dem Gebiet der Sicherung der Rechte der nationalen Minderheiten" vom 31. Mai 1991) und in den Festlegungen der auf Grundlage dieser Erklärung eingerichteten Gemischten (Regierungs-)Kommission (vgl. dazu das Protokoll zur Erklärung vom 31. Mai 1991). Beide Vertragsparteien haben dabei anerkannt, daß die Rechte der nationalen Minderheiten "Teil der universellen Menschenrechte“ sind (Präambel, 5. Spiegelstrich), daß die Vertragsparteien das Recht ihrer Staatsbürger auf freie Entscheidung, zu welcher Nationalität sie sich bekennen, achten (Nr. 2), daß für die Minderheiten die "notwendigen günstigen Bedingungen für die Bewahrung und Entwicklung ihrer ethnischen, kulturellen, sprachlichen und religiösen Identität zu fördern" sind (Nr. 3) und daß echte Kontakte der Minderheiten selbst (Nr. 14) und ihrer Organisationen (Nr. 6) mit Menschen und Organisationen in ihren Mutterstaaten sowohl in den zwischenstaatlichen Beziehungen als auch im privaten Lebensbereich garantiert und unterstützt werden.

Nicht so positiv aufgenommen wurde 2010 die durch die zweite Orbán-Regierung initiierte Änderung des Gesetzes über die ungarische Staatsangehörigkeit Nr. LV aus dem Jahre 1993, die die vereinfachte Einbürgerung aller Ungarn außerhalb Ungarns ab dem 1. Januar 2011 ermöglichen sollte. Zahlreiche Mißverständnisse wurden durch die Medien verbreitet, und umgangssprachlich redete man auch vom "Gesetz über die doppelte Staatsbürgerschaft", obwohl die doppelte Staatsbürgerschaft schon früher ein in Ungarn anerkanntes Rechtsinstitut war.

In Art. 4 der ukrainischen Verfassung heißt es: "In der Ukraine besteht eine einheitliche Staatsangehörigkeit." Auf Grund des in dieser Vorschrift genannten Gesetzesvorbehalts betreffend ihre nähere Ausgestaltung wurde 2011 das auch zur Zeit geltende Staatsbürgerschaftsgesetz wie folgt ergänzt: "Wenn ein ukrainischer Staatsbürger eine andere Staatsangehörigkeit oder mehrere Staatsangehörigkeiten annimmt, bleibt er im Rechtsverhältnis zur Ukraine ausschließlich ukrainischer Staatsbürger." Dies bedeutet – trotz anderer Interpretationsmöglichkeiten – in der Praxis, daß bei Offenlegung einer anderen Staatsangehörigkeit die Ukraine kein Verfahren zur Prüfung einleitet. Im Alltag wird allen Ukrainern empfohlen, ihren staatsbürgerschaftlichen Pflichten nachzukommen und die doppelte Staatsbürgerschaft zu verschweigen.

Im ukrainischen Parlament wurde allerdings in den letzten Jahren mehrmals die Frage der Einführung von Sanktionen diskutiert, aber zu einem entsprechenden Beschluß ist es bislang nicht gekommen. Alle potentiell Betroffenen können sich deshalb glücklich schätzen; denn eine Legalisierung der doppelten oder mehrfachen Staatsbürgerschaft ist – nicht zuletzt auf Grund der aktuellen Entwicklungen in Bezug auf separatistische Tendenzen in der Ostukraine – bei realistischer Betrachtungsweise im Moment chancenlos (obwohl Verfassungsjuristen diesen Schritt – möglicherweise wegen der hunderttausend- wenn nicht millionenfach stillschweigend hingenommenen Fälle ukrainisch-russischer Doppelstaatler, die eigentlich von dem Verbot ebenfalls betroffen sind – in der Janukowytsch-Ära ernsthaft überlegt haben – wahrscheinlich zum ersten und zur Zeit letzten Mal).

In ukrainischen Medien wird regelmäßig darüber berichtet, daß Ungarn und Rumänien von ihren in der Ukraine akkreditierten Auslandsvertretungen Reisepässe "verteilen" lassen, und als Tatsache dargestellt, daß zur Elite des politischen und geschäftlichen Lebens gehörende Personen, aber auch einfache Leute in sehr großer Zahl über einen weiteren, nämlich ausländischen Reisepaß verfügen. Bei den einfachen Arbeitnehmern ist die damit verbundene Annahme einer zweiten Staatsbürgerschaft aus wirtschaftlichen Überlegungen von Bedeutung, weil sie dadurch Visumfreiheit und Erleichterungen bei der Arbeitsaufnahme im westlichen Europa, aber auch sonst auf der Welt genießen. Für andere Angehörige der jeweiligen Minderheit bedeutet es Erleichterungen bei Reisen ins Ausland, Bewegungsfreiheit in der ganzen Europäischen Union, weniger Kontrollen bei der Einreise im Ausland, erweiterte Möglichkeiten für Urlaube und Einkäufe sowie für die Anlage eines Notgroschens in einem "sicheren Hafen", für die Kinder bessere Ausbildungschancen im Ausland, während turbulenter Zeiten in der Ukraine eine Rückversicherung vor allem für die Mitglieder der eigenen Familie und vielleicht sogar so etwas wie Prestige. Mit Blick auf diese Vorteile schürt die Presse bei den Ukrainern mit "nur" dem ukrainischen Paß Neid und nährt den in jedem Land immer unterschwellig vorhandenen Vorbehalt gegen die innerhalb seiner Grenzen lebenden Minderheiten, ob deren Mitglieder überhaupt zu der Nation, in der sie wohnen, das heißt hier zur Ukraine, loyal stehen und einschränkungslos zur Erfüllung ihrer staatsbürgerlichen Pflichten bereit sind.

Die Minderheiten in der Ukraine – besonders die ungarische, die polnische und die rumänische Minderheit – pflegen enge Kontakte zu ihrem jeweiligen "Mutterstaat" oder "Mutterland", bewegen sich also vorrangig auf bi-nationaler Ebene. Mangels eines Mutterlandes sind die Krimtataren um so mehr auf eine Interessenvertretung auf internationaler Ebene angewiesen. Dazu dienen insgesamt 21 im Ausland gelegene Büros, die als Repräsentanzen der Medschlis fungieren oder unter Kultureinrichtungen firmieren (wie zum Beispiel in Deutschland) oder private Diaspora-Vereine oder Verbände der Krimtataren darstellen (wie zum Beispiel in Kanada oder in den USA), oder sie werden Mitglied in einschlägigen internationalen Lobby-Organisationen.

 

Die sprachlichen Verhältnisse in der Ukraine

Der Ausgangspunkt für die Interpretation und Durchsetzung der sprachlichen Rechte in der Ukraine ist die Tatsache, daß die Landessprache selbst ein Problem darstellt. Die sprachlichen Verhältnisse der scheinbar nationalstaatlichen Ukraine sind sehr kompliziert. Es handelt sich um ein Land, dessen Eigenstaatlichkeit bis 1991 nicht anerkannt war (die Ukraine war 1922 als Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik [USSR] und damit als Gliedstaat der Sowjetunion geschaffen worden, ihr Entstehen und ihre territoriale Abgrenzung zu anderen Sowjetrepubliken beruhten auf Vorgaben Stalins, und ihr Territorium wurde noch 1954 durch die zu Lasten des russischen Territoriums erklärte Angliederung der Krim erweitert), und diese Gegebenheit war ein entscheidender Faktor auch bezüglich der sprachlichen Verhältnisse.

Mangels eines einheitlichen Staatsgebiets hatte die sich in Westeuropa im 18. und 19. Jahrhundert vollziehende Nationalisierung/Nationalstaatsbildung in der Ukraine keine Chance. Die sich aus verschiedenen kleinrussischen Dialekten entwickelnde standardisierte ukrainische Sprache und die in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts aufblühende ukrainische Nationalidee erwiesen sich zwar im 20. Jahrhundert als erfolgreich, aber entbehrten einer vereinheitlichenden Wirkung. Die Gründung der USSR hat die dafür territorial zusammengefaßten Regionen mit ihren Verschiedenartigkeiten an historischem Erbe, unterschiedlicher Mentalität und nicht einheitlicher Sozialisierung "uniformiert", doch nicht im Interesse der ukrainischen, sondern der russischen Sprache, die zur "Sprache der Kommunikation unter den Völkern" wurde, womit zugleich der Primat der russischen Kultur und Lebenswelt vorgegeben war. Der Blick blieb auf Moskau fixiert. Bislang konnte die Ukraine dieses "vergiftete" Erbe nicht bewältigen und erst mehrheitlich den Blick nach Westen wenden.

Das, was man als nicht-ukrainische Minderheit bezeichnen könnte, setzt sich in der Summe nicht aus vielen kleinen Volksgruppen zusammen, sondern weist das zahlenmäßige Übergewicht einer einzigen, historisch wichtigen Volksgruppe – der russischen – aus, die absolut dominant ist, auch in der Art des von ihrem Selbstverständnis und ihrer – überhöhten – Selbsteinschätzung geprägten Auftretens. Ukrainer und Russen repräsentieren 95 Prozent der Bevölkerung. Jede der zahlenmäßig einigermaßen relevanten rund eineinhalb Dutzend unter den 124 Minderheiten – ohne die Russen – entspricht jeweils weniger, zum Teil erheblich weniger als einem Prozent oder gar nur einem Promille der Gesamtbevölkerung; alle zusammengenommen machen nicht einmal fünf Prozent der Bevölkerung oder 2,3 Millionen Einwohner in der Ukraine aus.

Zusätzliche Schwierigkeiten entstehen daraus, daß dreißig Prozent der Bevölkerung Russisch als ihre Muttersprache angeben, aber der Anteil der Bevölkerung, die das Russische zum Nachteil einer der übrigen Minderheitensprachen (und zum Nachteil der ukrainischen Staatssprache) benutzt, noch höher liegt. So verwundert es nicht, daß nur etwa drei Prozent der Gesamtbevölkerung nicht Ukrainisch oder Russisch als ihre Muttersprache nennen. Obwohl Ukrainer in allen Regionen außerhalb der Krim die Mehrheit haben, so wird der Anteil der russischsprachigen Bevölkerung immer größer, je weiter wir nach Osten gehen, Deshalb sind alle Entscheidungen bezüglich Minderheiten und Minderheitenrechten vorrangig unter den Auswirkungen auf die russische Ethnie zu sehen und sind – nicht kongruent – mit der russischen Sprache verbunden. Das zeigt sich treffend an der Feststellung von Mykola Rjabchuk, wonach die grundsätzlich ukrainischsprachigen Intellektuellen des westlichen Staatsteils eine sprachliche, jedoch nicht politische "Ukrainisierung" befürworten, während die propagierte Zweisprachigkeit in der Ostukraine dort für eine Chance gehalten wird, überhaupt nur eine – nämlich die russische – Sprache zu sprechen.

In eine ähnliche Richtung zielte der Vorschlag des russischen Außenministers Lawrow vom 17. März 2014, als eines der Mittel zur Beilegung der ostukrainischen Krise sollte Russisch neben Ukrainisch zur zweiten Amtssprache in der Ukraine erklärt werden. Die Antwort der ukrainischen Übergangsregierung vom 18. April 2014 – noch dazu mit der fälschlichen Berufung auf ein im Genfer Abkommen vom Vortage enthaltene Vorgabe, aber von dem Wunsch getragen, "Frieden und Verständigung zu erreichen" – bestand darin, es den zuständigen Autoritäten in jeder Oblast, jedem Rajon und jeder Stadt zu überlassen, Russisch (oder eine andere Minderheitensprache) zur zweiten offiziellen Sprache zu ernennen. Gewonnen war damit gar nichts, schon gar nicht an Frieden und Verständigung, wie die gegen die Ukraine gerichteten, militärisch gestützten Nadelstiche Rußlands seitdem zeigen, aber die Verwirrung ist komplett.

Die Unlösbarkeit dieser Situation ist die Ursache der meisten politischen Stürme seit der ukrainischen Unabhängigkeit. Denn paradigmatisch bezüglich der Bedeutung einer zweiten Sprache zeigt sich in der Ukraine, daß nationales, ethnisches und sprachliches Bekenntnis (letztgenanntes noch unterschieden nach der – möglicherweise vergessenen oder nicht mehr benutzten – Muttersprache, der – täglich benutzten – Verkehrssprache im Berufs- und/oder im Privatleben und der nicht aktiven Kenntnis einer Sprache im Sinne des bloßen Verstehenkönnens) nicht identisch sind und es deshalb keine klaren Trennlinien gibt. Besonders deutlich wird dies in der sich aus Ukrainisch und Russisch entwickelnden Umgangssprache Surschyk (Surzhyk), dessen sprachliche Vermischungen eine ethnische Zuordnung erschwert. Diese wird zusätzlich dadurch unscharf, daß auch das religiöse Bekenntnis nicht mehr eindeutig den überkommenen Vorstellungen entspricht, wonach die eine oder die andere Volksgruppe fast hundertprozentig immer einem bestimmten Glauben anhängt. Mit anderen Worten: auch die – wenn überhaupt – ausgeübte Religion in jüngster Konkurrenz zu Freikirchen und Sekten hilft nur bedingt, auf das ethnische Bewußtsein zu schließen. Da zudem das ethnische Bekenntnis auf einer selbst vorgenommenen Zuordnung beruht, die auch noch nach möglichen persönlichen Vorteilen bei jeder Befragung gewechselt werden kann (erkläre ich mich der Mehrheitsgesellschaft oder meinem sprachlichen Umfeld zugehörig, so habe ich vielleicht bessere berufliche Chancen oder werde von meinem sozialen Umfeld eher akzeptiert), so ist deshalb die Ausarbeitung eines Sprachgesetzes ausschließlich anhand ethnischer Zuordnungen sehr problematisch.

Nach dem Stand der Volkszählung von 2001, deren Ergebnisse auf die heutige Zeit übertragen werden können, überstieg der Anteil der Russen in sieben von 24 Oblasten die Zehn-Prozent-Marke. Die Rumänen in Czernowitz, die Ungarn in Transkarpatien, die Russen und die Tataren auf der autonomen Krim stellten jeweils ebenfalls mehr als 10 Prozent, ebenso die Russen in Sewastopol, einer der beiden ukrainischen Städte mit Sonderstatus. Neben den hier außer Betracht bleibenden ukrainischsprachigen Angehörigen der Titularnation waren und sind es also vier weitere Ethnien, die mit mindestens zehn Prozent der Bevölkerung in Teilen der Ukraine, das heißt in mindestens einer Oblast, den derzeitig gesetzlich garantierten Anspruch erheben können, daß ihre Angehörigen dort auch ihre (Minderheits-)Sprache benutzen dürfen.

Aus diesem Grunde kann ein neues Sprachgesetz nur dann praktische Bedeutung für einen Kreis von Minderheiten haben, wenn die Ausübung ihrer sprachlichen Rechte einen Mindestanteil von maximal zehn Prozent der Bevölkerung in einer Oblast voraussetzt. Eine höhere Hürde als zehn Prozent dagegen würde auf eine ungerechtfertigte Privilegierung der russischen Minderheit hinauslaufen und dem Russischen eine Stellung verleihen, die für den ukrainischen Wunsch nach Förderung des Ukrainischen als Staatssprache und Bildung eines nationalen Bewußtseins kontraproduktiv wäre. Eine höhere Hürde würde signalisieren, daß es den Ukrainern nicht auf eine Regelung für den Sprachgebrauch der Minderheiten, sondern ausschließlich auf eine auskömmliche Regelung des Rechts, das Russische zu sprechen, in der Abgrenzung zum Gebrauch des Ukrainischen ankäme. In dieser Konstellation wäre zu erwarten, daß die Russischsprachigen sofort den Anspruch erhöben, daß das Russische eine Stellung auf Augenhöhe mit dem Ukrainischen erhalten müsse – das heißt, daß das Russische und das Ukrainische gleichberechtigt im Sinne zweier Staatssprachen sein müßten (wofür zuvor die ukrainische Verfassung zu ändern wäre).

Diese weiter gehenden Befürworter einer Vorrangrolle des Russischen, welches zur zweiten, in der ganzen Ukraine und nicht nur regional geltenden Amtssprache erklärt werden soll, argumentieren, daß dieser Schritt die Zerrissenheit des Landes heilen und zu dessen Stabilisierung beitragen würde, weil es dann für die russischsprachigen Bevölkerungsteile, vor allem in der Ostukraine, keinen Anlaß mehr gäbe, sich an die russische Sprachgemeinschaft in der Russischen Föderation anschließen zu wollen. Die Gegner meinen, es wäre eine Diskriminierung der zahlreichen, im Verhältnis zum Russischen erheblich kleineren Minderheitensprachen, es würde weitere Russifizierung bedeuten und der Entwicklung einer eigenen ukrainischen Identität zuwiderlaufen; es würde die Einwohner der Westukraine ihrem Land entfremden und dort separatistische Ideen beleben; es würde automatisch zusätzlichen kulturellen Einflußnahmen Rußlands den Weg ebnen und die Ukraine zu einem paßgerecht gemachten Anhängsel der Russischen Föderation werden lassen.

Die Förderung des Russischen noch vor dem Ukrainischen, obwohl es nach der Zahl der Sprecher nur den zweiten Rang einnimmt, hat im Zusammenhang mit den separatistischen Bestrebungen in der östlichen Ukraine Angst eingeflößt, zumal befürchtet wird, daß die russischsprachige Bevölkerung der östlichen und südlichen Oblaste noch weniger Anlaß sehe, die ukrainische Sprache zu lernen und zu benutzen, und zumindest ihr Denken in Richtung des Ausbaus einer russischen Parallelgesellschaft Unterstützung erhalte.

Als die ukrainischen Abgeordneten im Februar 2014 das Sprachgesetz mit einem Federstrich aufheben wollten – sicherlich zu einem wenig Glück verheißenden Zeitpunkt, wenn auch als Spiegelbild der skandalösen Umstände seines Zustandekommens –, haben auch die ukrainischen Intellektuellen dagegen ihre Stimme erhoben. Der gerade erst ins Amt des Parlamentspräsidenten und dann auf den Stuhl des provisorischen Staatspräsidenten gewählte Olexandr Turtschynow hat sofort gegen die Aufhebung des Gesetzes Einspruch eingelegt. Leicht übertrieben oder zugespitzt könnte man sagen, daß es ziemlich egal ist, was in dem neuen Sprachgesetz stehen wird – wenn die Anerkennung einer Minderheitssprache als Regionalsprache davon abhängen sollte, daß mehr als zehn Prozent der Bevölkerung in einer Oblast diese Sprache sprechen, verlöre das Gesetz seine Bedeutung für alle Minderheiten außer den Russen und würde zu einem reinen Lippenbekenntnis.

Außerdem muß die ukrainische Regierung ihre Vorschläge immer unter der Prämisse sehen, daß Ukrainisch selbst eine Minderheitssprache in den russischsprachigen Oblasten wie Krim und Donezk ist, wo sogar die sich als ukrainisch bekennende Bevölkerung mehrheitlich das Russische ihre Muttersprache (sic!) nennt. Bei dieser Lage der Dinge ist es in diesen Oblasten nicht zuletzt eine Frage der Glaubwürdigkeit, es dem Ukrainischen zu ermöglichen, gleichsam aus eigener Kraft und ohne den ihm natürlich zustehenden Bonus als Staatssprache den Wettbewerb mit dem Russischen zu bestehen und dafür nicht mehr als die für alle Minderheitensprachen in der Ukraine geltenden und deshalb entsprechend großzügig zu gestaltenden Regelungen in Anspruch zu nehmen.

 

Vertretung ungarischer Interessen in der Karpatenukraine

Der Ungarische Kulturbund Karpato-Ukraine (KMKSz) und der Demokratische Bund der Ungarn in der Ukraine (UMDSz) haben im Jahre 2005 zwei Parteien gegründet, den Ungarischen Kulturbund Karpato-Ukraine – Ungarische Partei in der Ukraine (ung. Abkürzung KMKSz–UMP) sowie die Ungarische Demokratische Partei in der Ukraine (ung. Abkürzung UMDP). Anlaß und Grundlage für die Parteigründungen war das geänderte ukrainische Wahlgesetz. Eine Besonderheit dieser Parteien ist, daß sie nur auf dem Papier existieren und nur eine formale Funktion erfüllen, soweit die Wahlgesetze es erfordern. Die eigentliche, die inhaltliche Arbeit einer Minderheitenorganisation als deren Interessenwahrer erfüllen weiterhin und ausschließlich der Kulturbund und der Demokratische Bund.

Dabei ist wichtig zu erwähnen, daß in den Gesetzen der Ukraine die Gründung einer ethnischen oder regionalen Partei nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Die amtliche Eintragung der beiden ungarischen Parteien kam deshalb einem Bravourstück gleich, zumal es außer ihnen in der Ukraine keine "sichtbaren" ethnischen Parteien gibt. Ihre Gründung wurde in die Richtlinie eingebettet, daß sich Minderheitenorganisationen – hier die zwei ungarischen Organisationen – durch ihr Vertretensein im Parlament und in der Kommunalverwaltung politisch legitimieren können.

Die zwei ungarischen Organisationen in der Karpatoukraine trennen, ja, entzweien die Gemeinschaft der Minderheitenungarn. Sie leben permanent im Konflikt miteinander, das ist eine offene Tatsache. Beide haben nach ihrer jeweiligen parteipolitischen Präferenz starke Verbindungen zu den entsprechenden ungarischen Parteien im Mutterland, von denen sie auch zum großen Teil finanziert werden. Der wichtigste Unterschied in der Strategie der beiden Organisationen bis Ende 2013 war, daß der Demokratische Bund UMDSz in den gegebenen Grenzen der innenpolitischen Verhältnisse der Ukraine Lösungen sucht, während der Ungarische Kulturbund KMKSz stets die aus Budapest erhaltenen Richtlinien und Verhaltensanweisungen vor Augen hat.

Die neue, ab 2010 geltende ungarische nationalpolitische Strategie beinhaltet die Veränderung beziehungsweise Erweiterung des Begriffs der Nation (Stichwort: nationaler Zusammenhalt); es wird eine unter politischem Einschluß der ungarischen Minderheiten in Ungarns Anrainerstaten betriebene Vereinigung der ungarischen Nation in geistigem und materiellem Sinne angestrebt – siehe den speziell auf die Karpatenukraine abhebenden sogenannten Wekerle-Plan, der nach der Formulierung von Zsolt Semjén, dem stellvertretenden Ministerpräsidenten von der Kereszténydemokrata Néppárt (KDNP – Christlich-Demokratischen Volkspartei) eine „Art Behandlung der Österreichisch-Ungarischen Monarchie als einer natürlichen Einheit im wirtschaftlichem Sinne“ bedeutet.

Seinen Absichten nach soll die ungarische aktuell-politische Logik auch die in den Nachbarländern lebenden ungarischen Minderheitengruppen erfassen, obwohl jede in sich (schon auf Grund der Zusammensetzung ihrer jeweiligen Mitgliedschaft), aber im Verhältnis zueinander auch alle zusammen aus demographischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gründen keine homogenen, sondern sehr unterschiedliche Gruppierungen sind und die sich insoweit nicht zuletzt vom Mutterland unterscheiden.

Hinsichtlich der Ukraine im allgemeinen und Transkarpatien im besonderen hat diese Richtschnur politischen Handelns zu den großen Konflikten zwischen beiden Organisationen der ungarischen Minderheit in Transkarpatien geführt.

Seit dem Frühjahr 2014 hat der KMKSz in der Person seines früheren Vizepräsidenten László Brenzovics, eines Mitarbeiters in der Kreisverwaltung, einen neuen Präsidenten, was in erster Linie deshalb von Bedeutung ist, weil sein Vorgänger, der Politiker Miklós Kovács, zur ukrainischen Innenpolitik über all‘ die Jahre – mit Ausnahme der Aktivierung seiner Verbindungen in Zeiten von Wahlkampagnen – großen Abstand gehalten hat und nach zwei Jahrzehnten Führung des KMKSz allem Anschein nach nicht aus eigenem Entschluß gegangen ist. Seine Distanz wahrende Haltung wurde anläßlich der Wahl des ukrainischen Staatspr?sidenten 2014 von der Expertin Svitlana Mitryayeva, Direktorin des örtlichen Büros des Instituts für regionale Studien in Uschhorod, treffend die „Non-plus-ultra-Erscheinung der Politik” genannt.

Eine Besonderheit der Europawahl 2014 war aus ungarischer Sicht, daß das ungarische Fidesz-KDNP-Parteienbündnis auf seine gemeinsame Wahlliste Vertreter von im Ausland lebenden Ungarn aufgenommen hat, darunter auch Kandidaten aus der Karpatoukraine und der Slowakei, zwei Staaten, die die doppelte Staatsbürgerschaft nicht anerkennen. Da aber die sich an der Europawahl beteiligenden Kandidaten Staatsbürger des Landes sein müssen, in dem sie sich zur Wahl stellen, müssen die aus den ungarischen Minderheiten stammenden Kandidaten die ungarische Staatsbürgerschaft nachweisen – und sie wären Doppelstaatler, wenn sie noch ihre nicht-ungarische Staatsbürgerschaft beibehalten. Dieses Erfordernis gilt unabhängig davon, ob der jeweilige Kandidat später tatsächlich ein Mandat im Europäischen Parlament erlangt oder nicht. Der slowakische Kandidat wurde auf einen aussichtslosen "symbolischen" Platz gesetzt, während die Kandidatin der Karpatenukraine Dr. Andrea Bocskor (Medvecz), Historikerin am Geschichts- und Gesellschaftswissenschaftlichen Institut der Transkarpatischen Ungarischen Hochschule Ferenc Rákóczi II, die dem KMKSz nahesteht, tatsächlich das Mandat erhielt.

Auch der UMDSz begrüßte die so sichergestellte Vertretung Transkarpatiens im EU-Parlament. Über die Hintergründe der Kandidatenaufstellung und ihrer Auswahl gab es für die Öffentlichkeit weder vorher noch nachher Informationen. Das galt nicht nur im Falle von Dr. Bocskor, sondern auch für Nominierungen der anderen Vertreter der Auslandsungarn in weiteren Ländern. Erst etwa einen Monat vor dem Wahltag wurde in einigen Fällen publik gemacht, welche Personen aus dem Kreis der Auslandsungarn nun tatsächlich die Listenplätze einnahmen, von denen es bereits lange zuvor ganz allgemein geheißen hatte, sie seien "für die Minderheitenungarn reserviert".

Bocskor, die auf der politischen und öffentlichen Bühne über keine Erfahrung verfügt, formulierte im Vorfeld der Europawahl ihre Ziele folgendermaßen: „Als meine wichtige Aufgabe betrachte ich die Unterstützung der europäischen Integrationsbestrebungen der Ukraine sowie die Darlegung der Lage und Bestrebungen der ungarischen Bevölkerung Transkarpatiens in Brüssel.” Laut einer Erklärung des KMKSz sei es in der gegenwärtigen schwierigen Lage der Ukraine außerordentlich wichtig, daß die Europapolitiker über die Angelegenheiten, Probleme und Bestrebungen der dort lebenden Ungarn Kenntnis erlangen. Mit ähnlichen Worten, jeweils bezogen auf ihr Herkunftsland, begründeten auch die übrigen Gewählten die Bedeutung ihrer Wahl für die von ihnen repräsentierte ungarische Minderheit.

Auf Grund der innenpolitischen Wende in der Ukraine im Februar 2014 wurde die aus der Kandidatur von Bocsor nach ukrainischem Gesetz eigentlich zwangsläufig folgende Aberkennung ihrer ukrainischen Staatsangehörigkeit nicht einmal von den radikal-nationalistischen politischen Kräften gefordert, obwohl sie sich zu ihrer doppelten Staatsangehörigkeit offen bekennt und im Anschriftenverzeichnis der europäischen Parlamentarier ihre Erreichbarkeit mit einer Adresse in Ungarn angibt. Sie nahm auf der gemeinsamen Wahlliste von Fidesz/KDNP den Platz 9 ein.

Weitere für Ungarn ins Europäische Parlament gewählte Kandidaten, die aus den ungarischen Minderheiten in den Nachbarländern kommen, sind der siebenbürgische Bischof László Tökés (in der letzten Wahlperiode noch für Rumänien auf der Wahlliste einer dortigen ungarischen Minderheitenorganisation) sowie Andor Deli, der in der Wojwodina (Serbien) lebt. Die ungarische Diaspora im westlichen Ausland vertritt György (George) Schöpflin, während mehrerer Jahrzehnte akademischer Lehrer in Großbritannien und für Fidesz seit 2004 im Europäischen Parlament. Diese Personen hatten auf der Fidesz/KDNP-Liste für die Europawahl die Plätze 3, 8 und 7 (gemäß der Reihenfolge ihrer vorstehenden Aufzählung), waren also wie Bocskor auf einem sicheren Listenplatz.

Abschließend läßt sich für die Ukraine die Tatsache festhalten, daß die dortigen Ungarn schon bisher innerhalb des Landes besser sichtbar gewesen sind, als es auf Grund ihres zahlenmäßigen Anteils an der Gesamtbevölkerung zu erwarten gewesen wäre. Sie sehen sich dabei den bereits zuvor angesprochenen konfliktbeladenen Politisierungen auch der Landbevölkerung gegenüber, die letztlich auf Interventionen aus dem ungarischen Mutterland zurückzuführen sind. Glücklicherweise wird dabei (bisher) die Balance zwischen der ethnischen/nationalen Identität und der Loyalität zur ukrainischen Staatsbürgerschaft in allen Situationen im Auge behalten.

 

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DREI WICHTIGE HINWEISE: Dem Text sind von der Verfasserin viele Belegstellen beigegeben worden. Auf die Wiedergabe wird hier verzichtet, da der Vortrag mit Fußnoten in einen Sammelband aufgenommen werden und die jetzige Veröffentlichung nur des Textes dazu dienen soll, in der aktuellen Situation der kriegerischen Auseinandersetzungen um die Krim und um ostukrainische Oblaste einige zusätzliche Informationen beizusteuern, nicht zuletzt, um diffuse Vorwürfe gegen die Ukraine, es würden unspezifizierte Minderheitenrechte - insbesondere sogenannte Autonomierechte - verletzt, anhand der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten näher zu untersuchen und richtig einzuordnen, auch mit Blick auf das transkarpatische Siedlungsgebiet der ungarischen Minderheit.

Sprachspezifische Sonderzeichen können in dieser Textfassung nicht berücksichtigt werden und sind der späteren Druckfassung vorbehalten.

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Die DUG dankt der Referentin für die freundliche Überlassung des - für die Buchveröffentlichung vorbereiteten - Textes ihres Vortrags auf dem FORUM HUNGARICUM V (2014 - Berlin) auch für eine Veröffentlichung auf der DUG-Internetseite. Der vorstehende Text ist für eine private oder wissenschaftliche Nutzung in Gänze oder in Teilen unter Creative Commons (CC) Attr. Share Alike 3.0 Unported lizensiert (Urheber: Csilla Fedinec/K.R./DUG; Datum 17.06.2014) mit der Maßgabe, daß die vorstehende Autorisation und die Urheberangaben genannt werden. Für sonstige, vor allem kommerzielle Nutzungen des Textes oder einzelner seiner Teile sind das Copyright des Referenten/Autors und/oder das eigenständige und ausschließliche Veröffentlichungsrecht der DUG zu beachten.